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Rechnung tragende pactum additionale vereinbart.! In
Berlin wurden gleichzeitig mit dem Zusatzvertrag zwei
Bekanntmachungen festgesetzt, welche, für die Oeffentlich-
keit bestimmt, vom Markgrafen seinen Unterthanen ver-
zündet werden sollten, Der regierungsmüde Herr, der
yleich nach Hardenberg. seine Lande verlassen hatte,”
anterzeichnete die beiden Erlasse am 09. Juni zu Ostende.
Sie waren als provisorisch hingestellt, da vorerst noch der
Schein aufrecht erhalten werden sollte, dass der Markgraf
nur zeitweilig in der Fremde weile. In dem einen Erlass
arteilt der Markgraf Hardenberg, — man sieht, wie alles
für ihn berechnet ist, alles von ihm ausgeht — ein
nandatum cum libera facultate et potestate agendi. Der
zweite spricht aus, dass Friedrich Wilhelm bereit
sei, Hardenberg mit. den nötigen Weisungen aus-
zustatten.®? Dementsprechend hatte dieser bereits am Tage
nach Abschluss des Zusatzvertrags eine vorläufige Instruk-
tion erhalten, welche besagt, dass der König ihn als wirk-
lichen dirigierenden Staats- und Finanzminister bestätigt
und ausserdem zum preussischen geheimen Staatsminister
befördert hat. Es wird ihm befohlen, die Etats, die mit
jem ı. Juni beginnen sollen, dem König persönlich vor-
zulegen, seine Berichte durch das Kabinettsministerium
oder, „sofern es die geheim zu haltende wahre Lage der
Sache betrifft“, durch die Privatadresse Schulenburgs ein-
zusenden.‘ In den nächsten Wochen besass Hardenberg
RR. 255. O. 23. u. R. 44. B. n. 1. 5.
2. Schon im Vertrag vom 16. Jan. 1791 stand, dass der Mark-
zraf im Juni die Reise nach dem künftigen Ort seines Aufent:
haltes antreten wolle.
3. Die beiden Erlasse (R. 255. O. 23) sind gedruckt bei J. A.
Reuss: Teutsche Staatskanzley XXIX (1792), 194 ff.
4. Instruktion Hard, d. d. Berlin ı. Juni 1791; R. 255. OÖ. 23.
Dagegen empfing Hard. nie, wie Klaproth 512 irrig angiebt, eine Be-
stallung als preussischer dirigierender Minister. Der Befehl an