Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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19. Leichenordnung; 29. Mai 18091. 
Schmückung der Leiche im Sarge gedient haben, sind in den Sarg 
einzuschließen. Ausnahmen hiebon können von der Friedhofver 
waltung nur für besonders wertvolle Gegenstände, wie Waffen, 
Insignien usw. zugelassen werden und nur unter der Bedingung, 
daß auf Verlangen des Leichenhausarztes der Hinausgabe eim 
Desinfektion in der städtischen Desinfektionsanstalt vorauszugehen hat. 
819. 
Das Aufstellen von Pflanzendekorationen in den Versamm⸗ 
lungs⸗ und Vorräumen der Leichensäle ist gestattet. 
820. 
Für den Betrieb der Leichenhäuser wird je ein Leichenhausarzt 
und das nötige Wärterpersonal von Stadtmagistrate, bezw. der 
sonst zuständigen Behörde aufgestellt. 
Dem Leichenhausarzte liegt die unmittelbare Aufsicht über 
das Leichenhaus und die dort aufgestellten Wächter ob. Derselbe 
hat sich je nach Bedürfnis, mindestens aber täglich einmal, daselbst 
einzufinden, uͤber all⸗ Verhältnisse Nachricht einzuziehen, die Leichen 
zu besichtigen und nachzusehen, ob die Wächter ihren Obliegenheiten 
überhaupt und in bezug auf Aufsicht, Reinlichkeit, Beleuchtung und 
Heizung des Leichenhauses ins besondere nachkommen. 
Der Leichenhausarzt hat bezüglich aller in die Anstalt gebrachten 
Leichen das gemäß Hiffer V der Instruktion für die Leichenschauer 
vorgeschriebene Leichenschauregister mittelst eigenhändiger Einträge 
zu führen. 
Wird, dem Arzte von dem Wächter irgend ein besonderes 
Vorkommnis gemeldet, so hat er sich sofort 'in das Leichenhaus 
zu begeben, in Verhinderungsfaͤllel für entsprechende, pünktliche 
Stellvertretung zu sorgen. 
GSektionen dürfen außer auf Anordnung von Behörden nur 
mit Einwilligung der Angehörigen vorgenommen werden. 
Jeder sezierende Arzt ist verpflichtet, einen kurzen Befund⸗ 
bericht sofort in das aufliegende Settions⸗Prototvubug einzutragen. 
Uber diese Einträge hat der Leichenhausarzt zu wachen. 
Das Sektions-Protokollbuch darf aus i i 
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Die Leichenwächter haben stets besondere Reinlichkeit zu 
beobachten, Beihilfe bei Sektionen zuů leisten, sowie das Zunähen. 
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