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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 293
Im Februar 1912 wurde einer Seefischhandlung in Bremerhaven ein Verkaufsplatz
malten Fleischhaus zur Errichtung einer Seefischverkaufsstelle unentgeltlich überlassen, wobei
»em Stadtmagistrat das Recht eingeräumt wurde, bestimmend in die Festsetzung der Verkauf⸗
breise einzugreifen. Am 29. Februar 1912 wurde die Verkaufsstelle eröffnet. Niedrige Ver—
kaufspreise konnten aber nicht erzielt werden, sodaß am 30. April 1912 der Fischhandlung
das Vertragsverhältnis gekündigt wurde. Schon Anfang Mai, vor Ablauf der Kündigungs—
rrist, hat dann die Firma den Verkauf eingestellt.
Infolge dieser nicht guten Erfahrung hat die Stadt selbst am 3. Oktober 1912 in
der alten Fleischhalle einen Seefischverkauf eröffnet.
Zum Verkauf kamen: großer kopfloser Island-Schellfisch, 2 bis 4pfündiger Island—
Schellfisch mit Kopf, Bratschellfisch, großer kopfloser Nordsee-Kabliau, kopfloser Seelachs,
kopfloser Seeaal oder Lengfisch, Merlan, Goldbarsch, Schollen und grüne Heringe.
Um nach jeder Richtung hin freie Hand zu haben, wurde davon abgesehen, bezüglich
der Lieferungen vertragsmäßige Verpflichtungen einzugehen. Es wurden von leistungsfähigen
Betrieben telegraphische Preisangebote eingefordert, die allwöchentlich bis Donnerstag und
Freitag eingingen. Hierauf erfolgten die Bestellungen jeweils nur für Montag, Mittwoch
und Freitag der nächsten Woche.
Dieses Verfahren hatte den Vorzug, daß mit dem Lieferanten sofort abgebrochen
werden konnte, wenn die Sendungen den gestellten Bedingungen nicht entsprachen. Es war
oereinbart, nur glattgeköpfte, blutfrische, gutausgenommene Fische erster Güte zu liefern.
Bezahlt wurde das bei der Ankunft festgestellte Gewicht. Lieferanten, welche diese Be—
dingungen genau beachteten, konnten damit rechnen, daß sie die Bestellungen dauernd
erhielten, vorausgesetzt, daß sich die Preise bei ihnen annähernd so stellten wie bei den
anderen Bewerbern.
Die Preise hängen von dem Fangergebnis und der Nachfrage ab und sind daher
für jede Fischgattung sehr dem Wechsel unterworfen.
Schlechte Fische wurden beim Eintreffen vom Verkaufe ausgeschlossen und ohne
weiteres zur Verwendung für technische Zwecke für einen geringeren Preis abgegeben. Der
Betrag für diese Fische und der Wert des durch schlechte Köpfung sich ergebenden hohen
Abfalls kam stets an den Rechnungen in Abzug.
Der Seefischverkauf fand unter der Leitung eines Polizeibeamten bis zum 31. De—
zember 1912 an allen Wochentagen statt. Die Verkaufsstelle war mit einem in Wochenlohn
stehenden Verkäufer, einem Hilfsarbeiter und, wenn es der Zudrang erforderlich machte, mit
(Zu Seite 2092).
c) vom 10. Dezember 1912 dürfen auf den städtischen Fleischverkauf nur solche Ausgaben verrechnet
werden, die für die Gemeinde nicht entstanden sein würden, wenn sich letztere nicht mit der
Vermittlung des Fleischverkaufs befassen würde.
2) Nach dem Reichsgesetz vom 183. Februar 1913, betreffend die vorübergehende Zollerleichterung bei
der Fleischeinfuhr, wurde der Bundesrat ermächtigt, für die Zeit bis zum 31. März 1914 mit Wirkung vom
l. Oktober 1912 ab an Gemeinden, die frisches Fleisch, auch gefrorenes Fleisch von Vieh aus dem Ausland für
eigene Rechnung einführen und unter Einhaltung der vom Bundesrat vorzuschreibenden Bedingungen zu ange—
nessenen Preisen an die Verbraucher abgeben, den nach Nr. 108 des Zolltarifs erhobenen Eingangszoll bis auf
einen Betrag zu erstatten, der sich ergibt, wenn anstatt der Zollsätze von 85 oder 27 M der Zollsatz von 18
für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird.
5) Für Fleischsendungen in Wagenladungen an Gemeinden usw., welche sich mit der Fleischversorgung
in gemeinnütziger Tätigkeit abgeben, werden die Frachtsätze der Klassen A und B innerhalb Deutschlands um 200/0
ermäßigt, desgl. wird nach dem Ausnahmetarif für zur Schlachtung im Inlande bestimmte Tiere in Wagen—
adungen (Nr. 1501 des Tarifverzeichnisses) ein um 300/0 ermäßigter Frachtsatz für die im genannten Tarif auf⸗
geführten deutschen Strecken berechnet.
h. Seefischverkauf.