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die Österreichischen Erbstaaten immer in finanzieller
Klemme befanden, die Geldquelle, welche ihm die Reichs-
ritterschaft bot, das mannigfache Entgegenkommen der-
selben, besonders auf militärischem Gebiete, nicht ver-
gessen. Die Zuschüsse der Reichsritterschaft wurden, weil
sie auf das persönliche Treuverhältnis zum Kaiser zurück-
geführt wurden, nicht in die Reichsoperationskasse eingezahlt,
wirkten also auch nicht im Sinne einer Verminderung der
Matrikularbeiträge der Stände. Der Kaiser trachtete dar-
nach, .die Ritterschaft möglichst in ihrem Bestande zu
erhalten oder wenigstens ihre Rechte und Ansprüche zu
wahren. Es kam vor, dass, wenn die Ritterkreise wegen
Entziehung von der Ritterschaft steuerpflichtigen Gütern
durch Reichsstände Ermässigung der Charitativsubsidien
wünschten, der Kaiser dadurch die Leistung des vollen
Anschlags zu erreichen suchte, dass er die nachträgliche
Erhebung‘ der Quote zusagte.! Hätte der Kaiser die Ein-
verleibung der Rittergüter in die Territorien der Lehens-
herrn erlaubt, so hätte er die ritterschaftlichen Beiträge
fast ganz verloren; im Lehensverhältnis nämlich zu den
Reichsständen stand so ziemlich die gesamte Reichsritter-
schaft. Von den 28 Rittergütern, welche man gegen
Ende des 18. Jahrhunderts im Bayreuther Oberland zählte,
waren nur 2!/, von jedem Lehensnexus frei.?
Um eine Verminderung des ihm zu leistenden Zu-
schusses zu verhüten, stimmte der Kaiser nur höchst
selten Verträgen der Reichsritterschaft zu;? denn für jede
Verständigung wäre naturgemäss beiderseitige Nachgiebig-
baren Reichsritterschaft I (1775), 610 ff.; für 1753 ebda II (1776),
442 ff.
1. Gutachten Georgs d. d. Bayreuth 6. Apr. 1792; R. 44 C. 152.
Dazu das kaiserliche Reskript an die fränkische Reichsritterschaft
vom 3. November 1714, bei Kerner III, 156,
2. Obiges Gutachten Georgs.
3. Kerner III, 166. — Gutachten Georgs vom 6. Apr. 1792.
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