Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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her gewanderten frembden gefellen einziehen mogen und 
darumb vielmal8 an foldjen orten da fich fonften gemeinig- 
lich allerley umbftreunendes verbächtiges gefind unterfchleift, 
eingefehrt, fondern daß fie auch mit leichtfertigem fchmehen 
verfchelten und allerley JOhimpfliden reden bifweilen der- 
maßen gegen einander verfahren, daß e8 allem erbarn wandel 
zu entgegen und dem ganzen handwerk bey andern zu großer 
verleimbdung gereichet“ 212, Sn der 1596 erlafjenen Tündher- 
gefelenordnung wird ausdrücklich auf die den Steinmehen- 
und Zimmergefelen verliehenen Statute verwiefen und als 
die Urfache der Mikitände im Gewerk bezeichnet, „daß fie 
niemals Fein ordnung gehabt, darnach fie fich wie andere 
Handwerk gejellen in Ddiejer ftatt ridhten und verhalten 
fönnen“ 213, Der Drang nach genoffen]haftlichem Zufanımen- 
Thluß war ein Erzeugnis der ökonomifchen Notwendigkeit. 
So leuchtet e& ein, daß ein Handwerk nach dem andern die 
Draanifation der Sefellen erhält. 
Das ganze fiebzehnte Yahrhundert hindurch wurden 
Sefelenordnungen erlaffen, ja bi in das achtzehnte Yahr- 
Hundert hat fiH der Rat mit diefer SGefepgebung zu be: 
ichäftigen?!*, ganz abgefehen von den zahlreichen Nachträgen 
und Veränderungen, die der ewige Fluß der Dinge wie 
bei allem gefchichtlidh Gewordenen, Jo auch bei diefen Statu- 
ten hervorrufen mußte. Was in den SGefelenordnungen 
feftgelegt wird, ift ja nur das Ergebnis wirt{chaftspolitifjdher 
Entwicelungsreihen, ift nicht? alS die Refultante aus den 
verfhiedenen für diefe Seite des Sfonomifchen Dafeins in 
Frage Fommenden Komponenten. Der jeweilige Stand der 
Sejellenbewegung, ihr Auf und Ab fpiegelt fich in der 
bunten Reihe von Verlaffen wieder, die ich an das Schema
	        
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