Metadata: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

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Zugleich aber erging an den Magistrat unter dem 6 
August 1754 ein Kaiserl. Kabinets-Decret, in welchem der⸗ 
selbe in Ansehung der eingesandten Rechnungen zwar ab— 
solvirt, ihm aber auch befohlen wurde, die sehr alte Rech— 
nungsmethode abzuändern, und künftig die Rechnungen nach 
dem heut zu Tag üblichen Style, Form und Ordnung ein— 
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räthig liegenden baaren Geldreste zu Bezahlung der Schulden 
und Sistirung der Zinse anzuwenden, die in einer besondern 
Specification enthaltenen Mahlzeiten, und andre willkührliche 
und unnütze Ausgaben, welche gleichwohl bei dem ohnedies 
onerirten Aerario ein Ergiebiges ausmachen, gänzlich abzu— 
stellen, und wie nun überhaupt der Magistrat sich äußerst 
werde angelegen sein lassen, das Aerarium möglichst zu er— 
leichtern, die Ausgaben zu vermindern, dem commercio auf— 
zuhelfen, und überhaupt, wie das gesammte Nürnbergische 
Oeconomicum zu künftiger Erleichterung der Bürgerschaft 
auf einen bessern Fuß zu setzen, ausfindig mache, solche in 
reifliche Erwägung ziehe, und darüber ein und andre Ent— 
würfe fertige, welche sodann an Kaiserl. Majestät unmittelbar 
eingesandt, und Dero wirklich geheimen Rath und Reichs— 
vicekanzler zugestellt werden sollen 
Hätte der Rath diese Kaiserl. Anordnungen durchgeführt, 
hätte er das zur Zeit freiwillig gethan, was 40 Jahre später 
eine unabweisliche Nothwendigkeit geworden ist, im Verein 
mit der Bürgerschaft nämlich, von der ihm jederzeit die 
Hand geboten wurde, dem drohenden Ruin des Staates 
entgegengearbeitet, so wären sicher jene spätern Calamitäten 
nicht eingetreten, oder es hätte sich, wenn dies dennoch ge— 
schehen wäre, die wirkliche Unmöglichkeit der Rettung, oder 
eine beiderseitige Unfähigkeit gezeigt, und die Schuld wäre 
eine getheilte gewesen. Er hat dies nicht gethan, und darum 
wird er jene Schuld allein zu tragen haben. — 
Es mag dem praktischen Manne der Gegenwart unbe— 
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