fullscreen: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Mann. 
Rotte in seine Mannschaftsbücher eingetragen, welche 
in derselben Weise, wie bei der kgl. Gendarmerie, 
zu führen sind. 
8. 75. 
t wird 
ch ver⸗ 
Standes-Nachweisung. 
In diesen Mannschaftsbüchern werden alle Be— 
lobungen und Bestrafungen jedes einzelnen Polizei— 
soldaten vorgetragen, und alle Viertel-Jahre als 
Standesnachweis die Dienstes-Resultate vorgelegt. 
8. 76. 
yet poli⸗ 
uüherg, 
x Ver⸗ 
ↄ Stadt 
nzeigen 
em In⸗ 
seiner 
Personal-Controle. 
Die besondere Ueberwachung der Polizeimann— 
schaft ist dem Polizei-Oberrottmeister — unter gleich— 
zeitiger Verwendung der Polizeirottmeister hiezu — 
übertragen. 
Dieselbe erstreckt sich namentlich: 
a) auf ihr dienstliches Verhalten im Allgemeinen; 
b) auf ihre Nüchternheit und Propretät; 
c) auf die Führung der Dienst⸗ und Mannschafts⸗ 
bücher; 
d) auf die Patrouillen⸗ und Wachtdienste; 
o) auf die Evidenthaltung der Ordrebücher. 
Wahrgenommene Gebrechen sind von dem Ober— 
rottmeister dem Polizei-⸗Vorstande anzuzeigen. 
Haben sie jedoch auf die Wesenheit des Dien— 
stes keinen Einfluß, so sind sie von kurzer Hand 
abzustellen. 
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