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Mann.
Rotte in seine Mannschaftsbücher eingetragen, welche
in derselben Weise, wie bei der kgl. Gendarmerie,
zu führen sind.
8. 75.
t wird
ch ver⸗
Standes-Nachweisung.
In diesen Mannschaftsbüchern werden alle Be—
lobungen und Bestrafungen jedes einzelnen Polizei—
soldaten vorgetragen, und alle Viertel-Jahre als
Standesnachweis die Dienstes-Resultate vorgelegt.
8. 76.
yet poli⸗
uüherg,
x Ver⸗
ↄ Stadt
nzeigen
em In⸗
seiner
Personal-Controle.
Die besondere Ueberwachung der Polizeimann—
schaft ist dem Polizei-Oberrottmeister — unter gleich—
zeitiger Verwendung der Polizeirottmeister hiezu —
übertragen.
Dieselbe erstreckt sich namentlich:
a) auf ihr dienstliches Verhalten im Allgemeinen;
b) auf ihre Nüchternheit und Propretät;
c) auf die Führung der Dienst⸗ und Mannschafts⸗
bücher;
d) auf die Patrouillen⸗ und Wachtdienste;
o) auf die Evidenthaltung der Ordrebücher.
Wahrgenommene Gebrechen sind von dem Ober—
rottmeister dem Polizei-⸗Vorstande anzuzeigen.
Haben sie jedoch auf die Wesenheit des Dien—
stes keinen Einfluß, so sind sie von kurzer Hand
abzustellen.
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— “
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