Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Polizeiverwaltung 
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1914 4 13184 71 211283 84 113 3830 5138 17 4— 6l 
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Beruf der Eltern 
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Wie lange seither unter sittenpolizeilicher Aufsicht 
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34344 31 72442z 33814 8 21629 258 10 20 31) 
Früherer Beruf 
Jahr 
Dien M Fabrik⸗ Näherinnen, 
86 Kellnerinnen ——— Stickerinnen 
Andere Ohne Beruf Unbekannt 
1913 28 zo A 16 A 446 
1914 27 zs 28 10 2ꝛ 6 *N 
5. Polizeipflegerin. 
Allgemeines. Diestädtische Polizeipflegerin, welche die Aufgabe hat, weiblichen und jugend— 
lichen männlichen Personen, die auf Abwege geraten sind, durch Zuspruch, Rat und Hilfe mit 
amtlicher Unterstützung beizustehen, war in den beiden Berichtsjahren, dem fünften und sechsten 
ihres Wirkens, in 7830 1930 Fällen tätig, sodaß gegenüber dem Jahre 1913 eine Ver— 
mehrung von 1200 Fällen vorliegt. 
Hatten sich die Arbeiten der Polizeipflegerin an sich schon fortwährend gemehrt, so 
wurde ihre ersprießliche gemeinnützige Tätigkeit nach Kriegsausbruch noch mehr als sonst in 
Anspruch genommen, weshalb neben der bisherigen einen Hilfskraft, der Polizeihelferin, noch 
eine zweite Hilfskraft notwendig wurde. Diese zweite Polizeihelferin wurde am 1. September 1914 
angestellt und zwar auf Grund der Kollegialbeschlüsse vom 9. und 16. Juni 1914, obgleich 
inzwischen infolge des Kriegsausbruches alle sonstigen Neuanstellungen unterblieben. 
Anstellungs-, Dienst- und Besoldungsverhältnisse der zweiten Polizeihelferin sind die 
gleichen wie die der Polizeipflegerin und der ersten Polizeihelferin. 
Die Geschäfte der Polizeipflegerin sind derart geteilt, daß ihr selbst vor allem die 
täglichen Besuche im Polizeiarrest, der dienstliche Verkehr mit den Beamten und die Beratung 
der Schützlinge usw. in den Sprechstunden zugehören. Die erste Polizeihelferin widmet sich 
hauptsächlich der nachgehenden Fürsorge, während die zweite die Sonderaufgabe der Arbeits— 
vermittlung für die Schützlinge sowie die Fürsorge für gefährdete Mündel des städtischen 
Berufsvormundes hat. 
Die Versuche, auch in den Gerichtsgefängnissen zur Ausübung ihrer Tätigkeit wieder 
Zutritt zu finden, haben bisher nicht zu einem Ergebnisse geführt. 
— — Nunderiaree werden hier nicht unter sittenpolizelliche Aufsicht gestellt. 
bom WMafundn nnen in Bayern nicht unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden. (Minist.Entschl. 
) Waren aber schon heimlich der Gewerbsunzucht ergeben.
	        
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