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wurden die einzelnen Gebiete unter Karl Theodor gesondert
verwaltet. 1790 und 1791 wurden Neuburg und Sulzbach
mit der Oberpfalz verschmolzen,! so dass sich von da ab
Pfalzbayern nur in drei getrennte Provinzen scheidet, in
die beiden rheinischen Gebiete und den grossen Land-
komplex, der von Oesterreich begrenzt wurde.
Alle Geschäfte, sowohl‘ die rheinpfälzischen wie die
bayerischen leitete die geheime Konferenz in München.
Zu dieser gehörten ausser einigen Ministern ohne Porte-
feuille die des Auswärtigen, der Finanzen und der Justiz;?
letzterer führte ähnlich wie in Preussen den Titel Kanzler.
Die ehemals kurbayerischen Lande samt den Gebieten von
Neuburg und Sulzbach wurden von Karl Theodor einer
eigenen Behörde unterstellt, der oberen Landesregierung?
Diese Instanz stand neben dem Ministerium und war dem
Souverän unmittelbar untergeben. Die Aufgabe des Kollegiums
war, die Verwaltung zu überwachen und vor allem ihr ein
ainheitliches Gepräge zu geben. Ein grosser Teil der
Funktionen, die man späterhin Justiz-, Kultus-, Handels-
ministerien, Verwaltungsgerichten, Ministerialabteilungen und
Kommissionen übertrug, fiel in den Bereich seiner Wirksam-
keit. Es hatte also fast die gleichen Obliegenheiten wie in
Preussen das Generaldirektorium. Die oberen Lande
gliederten sich hinsichtlich ihrer politischen Einteilung in
fünf Kameral- und Gerichtsbezirke. Einen derselben bildete
die Oberpfalz mit dem Regierungssitz in Amberg; die vier
übrigen kamen auf Ober- und Niederbayern, wo sie Rent-
ı. M. v. Seydel: Bayerisches Staatsrecht I (1884), 14. . Vgl.
dazu ebda 15.
2. So nach Seydel I, 38. Vgl. A. Buchner: Geschichte von Bayern
IX (1853), 301 und 358. L. H, in Raumers Hist. Tasch.-b.
1865), 329.
2. Kurfürstliches Edikt von 1779 bei Seydel I, 44.