Metadaten: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

nn 
ih 
Zweiter Teil. Zweiter Abfhnitt. 
aller Art, Patente, Yicenzen, Firmenrecht, Schukmarken, 
Talons, Warenzeichen, gewerbliche BPreismedaillen und Aus- 
itellungsSdiplome 
Ob. Cd.Ger. Dresden, Urteil 16, April 1890. Seuff. 
Arch. Bd. XLVI S, 43. 
u. j. w. — bleibt dem Überlebenden Ehegatten jure propris 
als Miteigentümer; die andere Hälfte fallt aut die ab- 
lteigenden Erben. 
Sahner $ 94. Bl. f. RA Yo. XXXMHL &. 249, 
Bd. XLVII S. 270. 
Mn diejer Hälfte fteht dem Ueberlebenden die Nub- 
nießung jolange er nicht wieder heiratet oder fich Tonft von 
den Rindern abteilt — anders bezüglich des Bater3 in der 
verdingten Che, während auch in lebterer die Mutter in 
Wiederverehelidhungsfall den usus verliert --, 
Zit. XXX Gel. 4. Roth, Bayer. Civilr. I 
S. 262. Neubauer S. 184. Haas €. 16. 
Hür dieje Nußnießung ft keine Kaution zu leiften. 
die Jonft nach gemeinem Recht. 
Wölfern I1I1S. 172, Bl. RA. Yd. XXX S. 59. 
Bd. XLIT ©. 235. Roth, Bayer. Civilr. II S. 263. 
Doch find Kinder wegen desjenigen, was fie als Mater: 
oder Muttergut, oder fonft erworbenes Vermögen, oder als 
Vorans bei Einkindjhaftungen zu fordern Haben, zur Er 
werbung einer Hypothek auf den Immobilien ihrer Eltern 
fraft des Gejekes jelbjit und ohne daß dazu eine ausdrüc: 
liche Erklärung des Schuldners notwendig müre, berechtigt, 
Hyn.Gel. S 12 dr. 7.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.