fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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4. Meineild, 
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Als Versuch charakterisiert es sich, wenn der Delinquent zur 
Eidesleistung aufgefordert, bereits „seine Finger vi‘ gehaben und 
ungezweifelt solben aide vollzogen hätte“, sofern er nicht durch 
die Schöffen, welche sich der Frevelhaftigkeit jenes Schwurs von 
vornherein bewufst waren, daran gehindert worden wäre. Ebenso 
liegt er vor, wenn jemand ihm dargebotnes Geld zu Zwecken 
eines Meineids oder falschen Zeugnisses angenommen und die 
Ahbleistung desselben fest versprochen hat. lHiebei ist übrigens 
eine angesichts der sonst so strengen Anschauung sehr milde 
Ahndung zu Kkonstatieren, nämlich Pranger und einjährige Ver- 
bannung. Schlimm erging es einem Verleumder, der (1517) einen 
fälschlich des Diebstahls bezichtigte und deshalb achttägige Loch- 
haft zudiktiert erhielt. Unzufrieden hiemit, erbot er sich vor den 
Fünfen, sich von dem Verdacht der Verleumdung zu lösen, wagte 
es aber schliefsliceh doch nicht, zu schwören. Umwandlung der 
kurzen Haft in fünfjährige Verbannung ward sein Lohn.) 
Anstiftung zum Meineid finden wir bereits 1382 als bestraft 
verzeichnet. Der Täter verliels nach Verlust der Schwurfinger 
für immer die Stadt, seine Mutter jedoch für zehn Jahre „dA. d. sie 
irem sun rvet, ze swern einen maynoden ayd‘.5) 
Gemälfs der verneuten Gerichtsordnung von 1549 sind die Schöffen 
des Gerichts ‚Im fahl es sich des Aid schwerens oder anderer 
pöser hendel halb, die der Oberkait zu straffen gepüren, etwas 
beschwerlichs vor Inen zuetragen würde“ zur Anzeige beim Rat 
verpflichtet.®) 
Andern Charakters erweisen sich die eidlichen Versprechen, 
welche in mehr oder minder feierlicher Form vor Gericht oder 
Rat abgegeben werden. Es handelt sich hier um das Gelöbnis 
entweder der Leistung einer Bulse oder sonstiger Erfüllung einer 
Auflage, Befolgung eines Gebotes, wie: kein Messer mehr zu 
tragen, die Leithäuser zu meiden, seine Angehörigen zu alimentieren, 
seine wirtschaftlichen Verhältnisse in vorgeschriebner Weise zu 
ordnen. Auch im Fall von wirklichen Verbrechen fordert man 
vom Beenadieten die Zusage, sich fürderhin tadellos zu verhalten. 
4; Haderb. I, 182: Barbara maisterin und Alheyd irer gespil ein Jar, 
d. d. sie gelt genommen heten und dafür gesworn wolten haben. AB. 3816. 
38; Haderb. I, 1516-—27, 224, 
51 AB. 316. 18. 6,5, 1L. 6 Nr. 28.
	        
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