Full text: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

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(Döllinger V. S. Band VI S. 163) sollen die näheren Modali 
täten der Errichtung einer solchen Anstalt, sowie die Auf 
bringung der erforderlichen Mittel zunächst der freien Ueber 
einkunft der Betheiligten überlassen werden. In Anwendung 
dieser Bestimmung auf die Verhältnisse der Israeliten in 
Nürnberg hat daher die Kgl. Regierung, Kammer des Innern. 
vor Allem darauf hinzuwirken, dass von sämtlichen daselbst 
wohnhaften Israeliten, wie solche in dem vorgelegten Ver 
zeichnisse namentlich aufgeführt sind, wegen Errichtung einer 
Religionsschule und Besoldung des Lehrers eine entsprechende 
Vereinbarung getroffen werde. 
Sollte eine solche nicht zu Stande kommen, so hat die 
Kgl. Regierung, Kammer des Innern, nach Mafsgabe deı 
allegirten Verordnung mit eigener Entscheidung vorzugehen 
und es wird derselben anheim gegeben, in dieser Beziehung 
die in den Verhandlungen vom 29. März 1857 gegebenen 
Grundlagen geeignet zu benützen. 
Hiebei ist selbstverständlich, dass in analoger Anwendung 
des Umlagen-Gesetzes vom 22. Juli 1819 und beziehungsweise 
der Ministerial - Entschliessung vom 12. Dezember 1833 
Döllingers V. S. Band VI S. 196) sämtliche selbständige 
israelitische Glaubensgenossen als konkurrenzpflichtig zu 
erachten seien und der Umstand, dass einzelne derselben an 
andern Orten die Ansässigkeit erlangt haben, für die Dauer 
ihres Aufenthaltes in ‚Nürnberg eine Ausnahme von dieser 
Konkurrenzpflicht nicht begründe. 
Hienach hat die Kgl. Regierung, Kammer des Innern. 
sich zu achten und bei den einzuleitenden Vereinbarungen und 
Verhandlungen davon auszugehen, dass wenn auch zur Zeit in 
Nürnberg eine förmliche Kultusgemeinde mit eigenen 
Statuten noch nicht gebildet werden will, doch die sichere 
Errichtung der nothwendigen Kultus- und Unterrichtszwecke 
ımmerhin eine der gemeindlichen ähnliche Organisation der 
israelitischen Glaubensgenossenschaft voraussichtlich bedingen 
werde. 
Die Beiziehung von Rechtsanwälten bei den zu pflegenden 
Verhandlungen ist entsprechend den bestehenden Vorschriften 
nicht zuzulassen.
	        
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