Volltext: Suchen

58 — 
28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. 
Die gesamten zum Geschäftsbetriebe gehörigen Gebäude und 
sonstigen Anlagen, ebenso das gesamte Inventar sind der Kontrolle 
des Stadtmagistrates unterstellt, welcher zu jeder Zeit Besichtigung 
durch seine Organe vornehmen lassen kann. 
Der Besitzer einer solchen Entleerungsanstalt ist verpflichtet, 
allen Auflagen, welche ihm von der Polizeibehörde hinsichtlich der 
Herstellung beziehungsweise Unterhaltung der zum Geschäftsbetriebe 
nötigen Bauten und Anlagen, sowie bezüglich der Anschaffung, 
Aufbewahrung und Erhaltung des Inventares aus sanitäts-, rein— 
lichkeits- oder verkehrspolizeilichen Gründen gemacht werden, unwei— 
gerlich nachzukommen. 
gei der Ro 
möffnen, als 
das Schlar 
indung steht br 
Durch eine 
ir Verbrennung 
nigenden hase 
dedes Sch 
— 
Nu dermeiden 
Betriebspersonal. 
832 
Der mit der Grubenentleerung Beauftragte ist verpflichtet, 
das zum Geschäftsbetriebe nötige Personal, wie Aufseher, Gruben— 
räumer, Maschinisten, Fuhrknechte ꝛc., in ausreichender Anzahl auf—⸗ 
zustellen. 
Die sämtlichen im Geschäfte tätigen Personen haben sowohl 
gegen die Polizeiorgane wie auch gegen Privatpersonen ein anstän— 
diges, gesittetes Betragen zu beobachten. Denselben ist verboten, 
Geschenke oder Trinkgelder zu verlangen. 
Geschäftsbetrieb. 
833 
Der mit der Grubenentleerung Beauftragte ist verpflichtet, 
jeden Auftrag zur Räumung einer Grube oder Abfuhr von fosses 
mobiles im Stadtbezirke Nuͤrnberg anzunehmen und bei Gruben 
binnen 8 Tagen, bei fosses mobiles binnen 24 Stunden, von der 
Bestellung an gerechnet, auch auszuführen. 
In, dringenden Fällen, z. B. beim Überlaufen einer Grube 
oder bei besonderem polizeilichen Auftrage. ist die sofortige Räumung 
vorzunehmen. 
In besonders gelagerten Fällen kann die Polizeibehörde auch 
die achttägige Frist sür die Räumung auf Ansuchen verlängern. 
Der mit der Grubenräumung Beauftragte hat, dringende 
Fälle ausgenommen, dem Grubenbesitzer, beziehungsweise Auftrag⸗ 
geber spätestens 24 Stunden vor Beginn der Räumung Tag und 
annähernd die Stunde, zu welcher mit der Entleerung der Grube 
begonnen werden wird, bekannt zu geben und binnen gleicher Frist 
die Polizei von der beabsichtigten Grubenräumung in Kenntnis zu 
etzen. 
der Gruber 
puhe während 
eer Entleerungsc 
yrnehmen zu le 
zIn den Fäb 
im Krubenbesit 
iit erzielt wird 
jw in Absatz 1 
alz einen geeiq 
Bis zum). 
zuhe freizuleger 
eim kintreffen 
rerden kann. 
kommt de 
rdgedesen die 
—X behindert 
letn füt den 
xiher eine bes 
mhesangene 5s. 
b ist ver 
je — 
unsme 
lunben X., ip
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.