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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen.
hebung, so treffen wir statt des fürsätzlich bei andern Delikten
zuweilen ähnliche charakteristische: Attribute. Ich erwähne nur
den böswichtigen Verräter und boshaften Brenner, den Weinbetrüger,
der in behender Listigkeit die Fälschung betätigt, den Verführer,
welcher arglistiglich in verporgen Schein den Bürgerstöchtern nach-
stellt, die Hexe, welche wegen ihrer zauberlistigen Verhandlung
veinlich befragt wird. 18)
Von Interesse sind die Merkmale, aus denen man den Vorsatz
präsumiert. So offenbart er sich ex qualitate armorum, d. h. wenn
der Täter mit einer ungewöhnlichen Waffe versehen war, deren
Handhabung auf besondere Mordlust schliefsen läfst, wie der,
welcher mit einer Büchse vor den Gegner tritt, oder einer, der
eine Frau, „die doch zu solch mordlicher were nicht geschickt,“
mit einem — Schweinsspiefls zu töten sucht.) Ebenso vermutet
man Vorsatz, sofern der peinlich Befragte nach hartnäckigem
Leugnen die Tätlichkeit zugesteht, indessen unter der Behauptung,
er habe sie nur durch Ungeschicek veranlafst. Ruft Trunkenheit
sonst Milderung hervor, so erklären die Hochgelehrten in einem
Fall den Vorsatz für erwiesen: Die Gattin setzte den „weinig‘‘
heimkehrenden Mann zur Rede, „darauf sie ihm auf den Hals zu-
gelaufen und in die (vorgehaltene) wehr.“ Er sei fürsätzlicher
Mörder, da er die wehr nicht weggeworfen.?%
Fast alle Verbrechen können nur vorsätzlich begangen werden,
so auch die Heimsuchung. Zum Tatbestand der Kindstötung genügt
grobe Fahrlässigkeit, die Vornahme schwerer Arbeiten vor der
Niederkunft, die Verwahrlosung (das Vertun) des Kindes. 31)
8. Fahrlässigkeit.
Bei der allzu grofsen Berücksichtigung des Erfolges wurden
ehedem Ungefährwerke wenig milder, als die vorsätzlichen beurteilt.
In der Periode, welcher unsre frühesten Quellen entsprungen,
ist dieser schroffe Standpunkt indessen bereits überwunden. Gerade
auf diesem Gebiete betätigt sich die Billigkeitsjustiz des Rates —
vornehmlich seit nach Einführung des Leumundsverfahrens die
sorgfältige Abwägung des Für und Wider in seiner Möglichkeit
18) Rtb. IV, 42, StA; X, 29, 1512, StA.
19) Rtschlb. XIV, 99, 1551; VII, 34, 15380.
20) Er wird trotzdem nur enthauptet, Rtschlb. XIV, 187, 1554; HGB. I, 144.
*11 s. besondern Teil: Heims. in Aufregung und Zorn. Rtschlb. XLVYIL 9288.