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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
hebung, so treffen wir statt des fürsätzlich bei andern Delikten 
zuweilen ähnliche charakteristische: Attribute. Ich erwähne nur 
den böswichtigen Verräter und boshaften Brenner, den Weinbetrüger, 
der in behender Listigkeit die Fälschung betätigt, den Verführer, 
welcher arglistiglich in verporgen Schein den Bürgerstöchtern nach- 
stellt, die Hexe, welche wegen ihrer zauberlistigen Verhandlung 
veinlich befragt wird. 18) 
Von Interesse sind die Merkmale, aus denen man den Vorsatz 
präsumiert. So offenbart er sich ex qualitate armorum, d. h. wenn 
der Täter mit einer ungewöhnlichen Waffe versehen war, deren 
Handhabung auf besondere Mordlust schliefsen läfst, wie der, 
welcher mit einer Büchse vor den Gegner tritt, oder einer, der 
eine Frau, „die doch zu solch mordlicher were nicht geschickt,“ 
mit einem — Schweinsspiefls zu töten sucht.) Ebenso vermutet 
man Vorsatz, sofern der peinlich Befragte nach hartnäckigem 
Leugnen die Tätlichkeit zugesteht, indessen unter der Behauptung, 
er habe sie nur durch Ungeschicek veranlafst. Ruft Trunkenheit 
sonst Milderung hervor, so erklären die Hochgelehrten in einem 
Fall den Vorsatz für erwiesen: Die Gattin setzte den „weinig‘‘ 
heimkehrenden Mann zur Rede, „darauf sie ihm auf den Hals zu- 
gelaufen und in die (vorgehaltene) wehr.“ Er sei fürsätzlicher 
Mörder, da er die wehr nicht weggeworfen.?% 
Fast alle Verbrechen können nur vorsätzlich begangen werden, 
so auch die Heimsuchung. Zum Tatbestand der Kindstötung genügt 
grobe Fahrlässigkeit, die Vornahme schwerer Arbeiten vor der 
Niederkunft, die Verwahrlosung (das Vertun) des Kindes. 31) 
8. Fahrlässigkeit. 
Bei der allzu grofsen Berücksichtigung des Erfolges wurden 
ehedem Ungefährwerke wenig milder, als die vorsätzlichen beurteilt. 
In der Periode, welcher unsre frühesten Quellen entsprungen, 
ist dieser schroffe Standpunkt indessen bereits überwunden. Gerade 
auf diesem Gebiete betätigt sich die Billigkeitsjustiz des Rates — 
vornehmlich seit nach Einführung des Leumundsverfahrens die 
sorgfältige Abwägung des Für und Wider in seiner Möglichkeit 
18) Rtb. IV, 42, StA; X, 29, 1512, StA. 
19) Rtschlb. XIV, 99, 1551; VII, 34, 15380. 
20) Er wird trotzdem nur enthauptet, Rtschlb. XIV, 187, 1554; HGB. I, 144. 
*11 s. besondern Teil: Heims. in Aufregung und Zorn. Rtschlb. XLVYIL 9288.
	        
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