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in der brandenburgisch-nürnbergischen Kirchenordnung fand. Allein
der Keim, der vom Sachsenland nach Süddeutschland flog, fiel hier
in anderes Erdreich, und der Baum, der daraus erwuchs, trägt an-
dere Blätter als die Mutterpflanze. Nach der theologischen Seite
stimmen die sächsische und die süddeutsche Kirchenordnung überein,
nach der juristischen aber gehen beide weit auseinander, und es
ist die Aufgabe der nachfolgenden Zeilen, zu zeigen, dass die Ent-
wicklung des protestantischen Kirchenrechts von Anfang an von
entgegengesetzten Prinzipien ausging.
Das Kirchenregiment haben nach der Augsburger Confession
die katholischen Bischöfe jure humano!), und Melanchthon sagt:
Auo sunt propria munera ecclesiasticorum gubernatorum: visitare
ecclesias et synodos convocare?). Es gibt freilich für die Kirche
kein humanum und kein jus*®), aber doch kann man den Menschen-
gesetzen gehorchen, so lange sie nicht zur Gewissenssache gemacht
werden 4). Mit dem Jahr 1526 hörte jedoch reichsgesetzlich die bi-
schöfliche Jurisdiktion auf über die evangelischen Landesteile, eine
Kirchenvisitation ist nötig, auf wen ist nun das humanum jus über-
gegangen? Auf das geistliche Amt nicht, denn es ist nicht „dazu
berufen“ (von der Kirche)”). Dieses hat es überhaupt blos mit dem
divinum jus, den göttlichen Rechten zu thun, von der Visitation
aber ist nicht gewiss, dass sie Gottes Geschäft sei ®). Auch auf die
weltliche Obrigkeit nicht, sie ist es „nicht schuldig“ ”), es ist Sache
des Amtes der Liebe, und damit aller Christen [„zur Liebe Amt
(welches allen Christen gemein und geboten) uns gehalten“]”), denn
jeder Christ ist kraft des allgemeinen Priesterthums verpflichtet, aus
Liebe zu den Brüdern die Schäden der Kirche abzustellen 7). Aber
das geht uicht, sonst wird eine turpis confusio in populo dei 7),
darum, sagt Luther, haben wir „mit Bitten angelangt den Fürsten
und Herrn“ 5), dass er aus christlicher Liebe und um Gottes
1) Müller, Symbolische Bücher S. 64, Abs. 29.
2) Index abusuum 1541 corp. ref. 4, 539.
3) Luther von weltl. Obrigk. 1523, Erl. Ausg. 292, 93 und Brief an
Melanchthon: de Wette IV, S. 165 ff.
4) Erl. Ausg. Opp. lutt. var. arg. vol. 3 p. 300 ff.
5) Unterricht der Visitatoren. Richter, Kirchenordnungen I, pag.83
6) „gewis, das Gottes geschefft sey“, Ri chter x 83.
7\ De instit. min... Weim. Ausg. Bd. 12, S. 189.
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