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„Mit guten Worten und schweren Strafen.“ (Mitgeteilt
von Merian auf Seite 37 der topographia Franconiae.)
Aber so mancherlei Schwierigkeiten gab es doch
immer, handelte es sich in den bisher betrachteten
Fällen um Unregelmässigkeiten in Fabrikation und
Handel, so treffen wir am 1. III. auf einen Verlass.
der sich mit der Übertretung eines Meisters hinsicht-
lich des Materials beschäftigt. Es handelt sich um
etlichen zeug, das dieser sich untersteht uff das handt-
werk zu kauffen, obwohl der zeug nit durch die g6
swornen hamermeister geschmidt ist (H. 781). Danach
dürften also die Plattner wohl nur in Nürnberg Zu-
bereitetes Metall im Handwerk verwenden, Metall,
das von den geschworenen Hammermeistern geschmiedet
war. Das Vergehen des Betreffenden kann nun ent-
weder darin bestanden haben, dass er verbotener
Weise auswärtiges Material gekauft hat, oder dass er
in Nürnberg selber nicht ordnungsmässig gewonnenes
Metall verwendet hat. Diese geschworenen Hammer-
meister sind zu suchen in den der Stadt gehörenden
Hämmern, von denen, wie wir sahen, einige in den
Betrieb des Plattnerhandwerks übergegangen waren,
Diese „geschworenen‘“ Meister sind nicht mit den Ge-
schworenen eines Handwerks zu verwechseln, sie sind
jedenfalls aufzufassen als rein städtische Angestellte,
während ja die Geschworenen eines Handwerks nur
mit städtischer, behördlicher Autorität bekleidete Hand-
werksgenossen waren. Dass übrigens der Rat nach Ein-
richtung und späterer Vermehrung eigener Anlagen zur
Gewinnung von Reinmetallen bestrebt war, anderweitig
gewonnenes Material draussen Zu halten, ist natürlich.
Einen neuen Beweis für die weitgehenden Han;
delsbeziehungen der Plattner bringt eine Verhandlung
des Rates mit dem Landgrafen von Hessen, vom