Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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19. IX. 1508, dem gegen die Ordnung, also aus 
jedenfalls politisch begründeter Rücksichtnahme für 
seinen eigenen, persönlichen Gebrauch gewelbter zeug 
geliefert wird (H. 789). Ganz im Einklang mit den 
in diesen Jahren konstatierten Aufschwung der Platt- 
nerei spielen sich im Laufe des Jahres 1509 Ver- 
handlungen ab zwischen dem Rat und den Meistern 
wegen eines neuen Hammers. Die Bewilligung scheint 
keine Schwierigkeit gemacht zu haben, aber an der 
Frage nach dem Ort und dem Gebäude des’ neuen 
Betriebes entzündete sich eine Kontroverse, welche 
durch einen Kompromiss beendet wird. Das Hand- 
werk baut, aber der Rat leiht IIf. auff ein zimliche 
frist (H. 833). 
Mit der oben behandelten Regelung des Verkehrs 
mit „gewelbtem Zeug“ scheint der Rat nicht recht 
Glück gehabt zu haben, jedenfalls bringt das Jahr 1511 
wieder einen Auftrag auf solches Zeug von einem 
deutschen Fürsten. Herzog Friedrich von Sachsen hat 
fünf zentner gewelbts zeugs bestellt, und am 20. V. 
bestimmt der Rat, ihm diese folgen zu lassen (877). 
Schon am 22. d. gl. M. aber wird der Beschluss um- 
gestossen und verlassen herzog Friedrich, kurfürsten, 
mit erberen schriften sein begeren mit dem gewelten 
zeug ablainen und anzaigen dy beschwerd auch, dass 
dess derzeit nit übrig vorhanten sey (879). Dieser 
Beschluss fusst offenbar auf der uns bekannten Ordnung 
für dieses Erzeugnis. Wie es scheint, soll aber die 
prinzipielle Ablehnung dem Herzog nicht ausgesprochen 
werden; sondern die Antwort wird motiviert mit der 
beschwerd dass dess derzeit nit übrig verhanten sey. 
Der Beschluss lässt erkennen, dass dieser Grund nur 
akzessorisch ist. Ist schon die innerhalb drei Tagen 
erfolgte Umstossung des ersten Beschlusses verwunder-
	        
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