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19. IX. 1508, dem gegen die Ordnung, also aus
jedenfalls politisch begründeter Rücksichtnahme für
seinen eigenen, persönlichen Gebrauch gewelbter zeug
geliefert wird (H. 789). Ganz im Einklang mit den
in diesen Jahren konstatierten Aufschwung der Platt-
nerei spielen sich im Laufe des Jahres 1509 Ver-
handlungen ab zwischen dem Rat und den Meistern
wegen eines neuen Hammers. Die Bewilligung scheint
keine Schwierigkeit gemacht zu haben, aber an der
Frage nach dem Ort und dem Gebäude des’ neuen
Betriebes entzündete sich eine Kontroverse, welche
durch einen Kompromiss beendet wird. Das Hand-
werk baut, aber der Rat leiht IIf. auff ein zimliche
frist (H. 833).
Mit der oben behandelten Regelung des Verkehrs
mit „gewelbtem Zeug“ scheint der Rat nicht recht
Glück gehabt zu haben, jedenfalls bringt das Jahr 1511
wieder einen Auftrag auf solches Zeug von einem
deutschen Fürsten. Herzog Friedrich von Sachsen hat
fünf zentner gewelbts zeugs bestellt, und am 20. V.
bestimmt der Rat, ihm diese folgen zu lassen (877).
Schon am 22. d. gl. M. aber wird der Beschluss um-
gestossen und verlassen herzog Friedrich, kurfürsten,
mit erberen schriften sein begeren mit dem gewelten
zeug ablainen und anzaigen dy beschwerd auch, dass
dess derzeit nit übrig vorhanten sey (879). Dieser
Beschluss fusst offenbar auf der uns bekannten Ordnung
für dieses Erzeugnis. Wie es scheint, soll aber die
prinzipielle Ablehnung dem Herzog nicht ausgesprochen
werden; sondern die Antwort wird motiviert mit der
beschwerd dass dess derzeit nit übrig verhanten sey.
Der Beschluss lässt erkennen, dass dieser Grund nur
akzessorisch ist. Ist schon die innerhalb drei Tagen
erfolgte Umstossung des ersten Beschlusses verwunder-