Inhaltsverzeichnis: Geschichte der Loge Zur Wahrheit u. Freundschaft in Fürth

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nur für die Bekleidung 8 fl. 45 kr. zu geben“. Die 
Monatsbeiträge wurden auf 1 fl. festgesetzt. Den 
dienenden Brüdern hatte der Lehrling bei seiner Auf- 
nahme 2 fl. 45 kr., der Geselle bei seiner Beförderung 
1 fl. 45 kr., der Meister aber 3 fl. 30 kr. zu bezahlen. 
Einige Bestimmungen sind geeignet, das Interesse 
unsrer Brüder durch die dabei berührten und von 
den unsrigen abweichenden Anschauungen und Ein- 
richtungen zu erregen, so wenn z. B. 8 3 des 
zweiten Abschnittes sagt: 
„Jeder besuchende Bruder hat, wenn er nicht 
Gast eines Mitglieds ist, bei der Tafelloge die Zeche 
zu bezahlen. Nur vor der Loge und währenden 
Dispensation soll ihn der Zeremonienmeister oder 
dessen Gehülfe, der Steward, mit Bier und Tobak, 
wenn er dessen geniesst, versehen“. Im 6. Abschnitte 
wird den „zum Civilstande gehörigen Personen, 
welche öffentliche Aemter bekleiden, und denjenigen 
Kaufleuten, welche wirklich Messen besuchen, ebenso 
den Predigern, Aerzten uud Militärpersonen, wenn 
sie ihres Amtes wegen der Wahlloge nicht beiwohnen 
können‘, gestattet, ihre „Suliragien“ versiegelt an den 
M. v. St., der sie erst in der Loge, bei der Wahl 
öffnen darf, einzusenden. 
Andere Anordnungen dagegen erlreuen uns durch 
die eingehende Sorge für Arme, Witwen und Waisen 
und beweisen recht deutlich, wie gewissenhaft unsre 
Altmaurer es mit ihren Pilichten nahmen. So wird 
verlangt: „Fürnämlich soll auf die in Armuth 
hinterbliebenen Wittwen und Waisen der Brüder das 
Augenmerk gerichtet, für die Erziehung der Kinder 
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