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demselben Teil nehmen sollen!) und damit den letzteren
die Möglichkeit gegeben, ihr Urteil und ihre Ansicht über
die Güte der Fabrikate zur Geltung zu bringen. Von ge-
ringerer Bedeutung erscheint daneben, dass jenen beiden
Bleistiftmachern auch die oben erwähnte Abgabe zuge-
wendet wird. ?)
Bezüglich der Zuziehung von Sachverständigen bei
der Neuaufnahme eines Bleistiftmachers bleibt indess
alles beim Alten; die Bleistiftmacher haben den Wunsch
ausgesprochen, von den Ihrigen die gleiche Anzahl beizu-
ziehen, wie von den Schreinern, doch können sie für dies-
mal ihren Wunsch noch nicht durchsetzen,
Von grösserem Erfolg als die eben besprochene Petition
ist eine weitere, welche die Bleistiftmacher noch im selben
Jahr einreichen.?)
Wiederum kommt es zu einer Verhandlung vor dem
Rugsamt,*) dessen Bescheid zwar nur eine provisorische
Gültigkeit hat —- es heisst ausdrücklich: bis auf ander-
weite oberherrl. Verordnung — der aber schon im
folgenden Jahre die Sanktion des Rates erhält. ®)
Ganz wesentliche Vorteile sind es, welche die Blei-
stiftmacher jetzt erreichen:
1. Die beiden Schreiner, die noch das Recht haben,
Bleistifte zu verfertigen, werden enger als bisher an die
10 Bleistiftmacher angeschlossen, sie müssen ihr erlerntes
Handwerk vollständig einstellen und sich „unter die jedes-
maligen Bleistiftmacher begeben, mit denselben heben und
legen, auch sonsten dasjenige thun und beobachten, was
deren einem obliegt.“ °) Damit sind die Schreiner als
I) Actum 4, 18. April 1708. Punct 4.
2) ibidem.
3) 18. September 1708,
4) 27. September 1708,
5) Rats-Prot., tom. 1709. Nr. 9. f. 112.
5) Exzerpte u. s. w. Aetum 5. Punkt 2.