Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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ni3, Neberweifung oder Ungehorfam fofortige Exrekution in Perjon 
oder Sachen erfolgt. Als Succumbenzitrafe im Falle des Leugnens 
ift beiderfeitz !/a des Wertes beftimmt, der Beklagte muß dem 
Hremden auch die Zehrung zahlen. In der Reihenfolge der Sachen 
werden die Gäfte ebenfalls bevorzugt !), befonderen Vorzug genofjen die 
„Waidgäfte“, die Kaufleute, die den Färbern WWaid kieferten, wo- 
rüber Vorfhriften fhon von 1377 erxiftieren?): im Januar 1551 
werden ihnen vom Senat ihre Freiheiten beftätigt?), wonad) ihnen 
zur {Oleunigen Exrekution verholfen werden fol vor Ungeld, Zoll 
und Lofung, nur nach dem Liedlohn der Dienftboten 4). 
Daß Säften wider Säfte nicht Recht gegeben zu werden brauchte, 
war ein allgemein in Deutfchland anerkannter ®) und jedenfall8 durch 
das Reprejfalientwejen erzeutgter SGrundjag, den 1440 Nürnberg aus- 
drücklichH als Fatferlidhes Privileg erwarb: daß die Bürger des Katz 
ber Stadt zu Nürnberg nicht pflichtig fein follen, „gesten gen gesten 
‚... umb sach die sich zu Nüremberg nit ergangen haben, 
zu Nüremberg einander verpiet’n zu lassen“ ®). Hiermit vgl. man 
3. DB. Gebot RupredhHt3 von Zreyfjing II 69: Kein gast mag 
den andern Gast in der stat verpieten noch anvallen, im sei dann das 
recht daheim verzign. Wenn aber ein Saft dem anderen feine Habe 
allhie „in dem Bittelftab“ verbietet uud die Sache Hier auzzutragen 
it, fo Joll der Gerechtigkeit ihr Lauf gelafjen werden 7). 
Auf3 engite mit diefer befHleunigten Saftjuftiz im Zujammen- 
Hang fteht eine weitere Einrichtung, weldhe auch den Bürgern ein 
noch rafdgheres Verfahren ficherte und auf welche die Handelgericht5= 
Garfeit, wie wir fehen werden, direkt zurüczuführen ift. 
2. Die außerordentliche Redht}hrecdhung des Bürgermeifters. In 
diejer Beziehung beftimmten die Keformationen von 1488 und 1522 
die Auftändiafeit des Büragermeifter3 für Zivilftreitiakeiten 
1) Neform. v. 1484 Tit. I Gel. 5; noH durch Ratsverlak vom 8. Sept. 1704 
wurde angeordnet, ein SGaftgericht zu Halten, da Gerichtsferten feien. 
?) Bei Siebenkees8, Materialien. Bd. IV S. 694. 
3) Bapierhandjdhrift der Nürnb. Bibliothet 2° Nr. 399 p. 45. 
1) Dal. Ref. von 1564. Tit. XXIT SGej. 10, ferner J. G. S. Mueller, 
Diss. de legibus Norimberg. ad mercaturam compositis. Altorf 1793. 
5) ODfenbrüggen a. a. D. S. 40 ff. 
8) Urt. Friedr. III. von Pfingiten 1440 in der angeführten Privilegien: 
jammlung u. fonft; f. auch Bader, Gejdhichte des Nürnb. Handels, Beil. III des 
Sahrezbericht3 d. hift. Ver. f. Mittelfr. 1871/72. S. 97, vgl. Rofenthal a. a. D. 
S. 137. 
7) Ref. vdon 1484 Iit. IV Gel. 4, val. au 3.
	        
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