das Emporkommen einiger weniger SGenoljen auf Koften der
Mehrheit zu verhüten. Im Interejje der Keinen lag 68,
wenn 3. B. am 4. März 1542 der Mat verordiete, daß
bei den MNeberfchmieden, die Bohrer, Sägen u. |. w.
fertigten, hiefüro fein Meijter einem anderen feiner Mitmeifter
irgendwelche Arbeit Zum Fertigitellen oder Ausführen geben
jolle, bei Strafe von zwei Pfund neuer Heller 11. Yian
wollte verhindern, daß ein begüterter Meijter ärmere Hand-
werfer hausinduftriell befhäfligte und durch die auf Ddiefe
MBWeife ermöglichte größere Leiftungsfähigkfeit die Kundfhaft
an fi zog. Aber der Gang der Dinge war nicht aufzıt-
Halten, und jo machte man den Berfuch, daß zum mindejten
Meifter, daß Bürger der Stadt verlegt wurden. In Der
adlerordnung 122 wird vorgefchrichen: „wann ein meilter
einen gefelen zu wenig in {feiner werkitatt hat ober feinen
bekommen fann, fo fol derfelbe madıt Haben, an deß ab-
gegangenen jtatt einen andern meifter der hier burger ift,
arbeit zu geben, e8 gefdhehe gleich inner- oder außerhalb
fjeineS hauß“ 1? Sonft jolle er bloß Sejellen daheim be-
jhäftigen. Den Plattnern wird am 18. November 1529
vorgefhrieben, man folle niemand, „außerhalb des handwerkS
etwa3 zu feylen geben, aber ein meifter gegen den andern
foll dasfelbe zu thum wol macht haben“ Va
Sn dem Trucdverbot der Rotjchmiede, das wir oben
mitteilten, ijft Dagegen von Stüchwerfern „fi feyen meifter
oder nit“ die Rede. Oft kehrt das Verbot wieder, das
wir u. a. bei den Mejfingbrennern und Meijjing[hlägern
finden, daß die Meifjter und Verleger fih ihre Gejellen nicht
„durch große Leihkäufe oder Vorfchüffe” abfpannten 125, Bei
den Paternoftermachern, Den KRofenkranzverfertigern, „fol
fein meifjter Fein werk außerhalb feines hHauß verlegen, dan
wer jolches thuet, den follen die gefchwornen mit tueg fur-
nehnen, doch foll jeder nieifter macht haben, einem ftückverfer