Volltext: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

0 n hn 
ug rnehe iit 
r zu thtnu 
ust haben wirh i 
en utzien los 
andereg — 
henhum —T— 
obliegh uitin 
unde den Mu v 
ß. Seena 
n Bauant —E 
—T bun 
bewohnt behn 
nden — 
igen Strehe —DE 
mit Nürihe vn 
lnen — 
ihht duchtun, 
abende Etnh⸗ ß 
Ban ditse m 
. Junulr thh 
wurde, —X 
Ztraße neben de 
6192 Dn 
J 
—XC 
ratg aufzuhehn 
mit ad bezeih 
iches Interese 
magistratischen 
Jehäuden des 
Ftunden, die 
ich hon den 
Eingabe an die kgl. Regierung. 
75 
Wenn diese zerstreut und weit entfernt wohnen, so kann diese 
Besorgung nicht so gut erfolgen und dadurch? selbst das Leban von 
Menschen gefährdet werden. 
Zweitens, daß mir gestattet werde, die Straßen innerhalb 
meines Eigenthums selbst zu erbauen, da ich sie nachweislich zu ein 
viertel des Preises herstellen kann, den das Bauamt dafür verlangt. 
Drittens, die übermäßige Breite- auf das für kleine Häuser 
nothwendige Maß beschränken darf. 
Viertens, die Kanäle erst bauen muß, wenn sich eine Verschlem⸗ 
mung des Bodens zeigt und dann auch, durch Röhrenleitungen ersetzen 
kann. 
Den Nachweis, daß man wohlfeile und den besten Häusern 
aus Sandstein gleichkommende Häuser zu 10 bis 15 den Quadrat—⸗ 
fuß bauen kann, habe ich schon vor 32 Jahren durch den Bau von 
Häusern, Kellern und Brunnen zu Weißenau (Landgericht Nürnberg) 
geliefert undn hinsichtlich des Mißbrauchs, den Aerztes und Architekten 
hinsichtlich der Kanalisation begehen, beziehe ich mich auf; die zwei hier 
anliegenden Schriften uud auf meine, gegenwärtigt im Druck besind— 
liche „jjber Straßenbau“ und auf die unter dem Titel: „Die Gewerbe— 
freiheit in Gefahr“. 
Beide Schriften werde ich mir erlauben, später unterthänigst vor— 
zulegen. 
Einer rcꝛc. 
Nürnberg, den 10. Oktober 1876. 
Joh. Carl Leuchs. 
Die Entscheidung der kgl. Regierung von Mittelfranken Kammer 
des Innern, bestätigte den S. 46 mitgetheilten Erlaß des Magistrats 
vom 26. September 1876 mit der Bemerkung, daß der Beschwerde 
keine Folge gegeben werden könne und zwar aus den vom Magistrat 
angegebenen Gründen und in der weiteren Erwägung, daß derselbe 
den in Frage stehenden Grundbesitz erst im Dezember 1873, sohin nach 
der durch Regierungs-Entschließung vom 24. Juni. 1873 und höchster 
Ministerial-Entschließung vom 23. Septbr. 1873 erfolgten Feststellung 
der Baulinien auf jenem Grundbesitz erworben hat, sohin die durch 
die Bauordnung begründeten Dispositionsbeschränkungen bezüglich der 
Grundstücke ihm schon damals bekannt sein mußten. 
(gez.) v. Feder, kgl. Regiexungspräsident. 
(gez. Breyer.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.