fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
schied, sieht man Konsulenten und Rat oft von wenig erquicklichen 
Zweifeln befangen; die Sippe sucht, um den Armen zu retten, ihn 
als möglichst wahnwitzig hinzustellen, während der Kläger sich 
abmüht, den Gegenbeweis zu erbringen. Geltend gemachte Sinnes- 
beraubung bei Verübung des Verbrechens wird vom Rat fast 
niemals beachtet. So erwidert er hinsichtlich einer Kindsmörderin 
„dafs eine Aufregung bei und nach der Tat nicht als eine mildere 
Verrücktheit angesehen werden dürfe, und gemeiniglich geht selbst 
zerrüttung nit so gehling daher, noch wider dahin, dafs aber der 
böse Feind bei ihr gewirkt habe‘,®) Von Interesse ist bei diesem 
Fall, dafs zu einer Zeit, wo die Kindestötung an Strafwürdigkeit 
dem Parricidium gleichgestellt war, ein einfältiger Laie die bei 
dem Geburtsakt obwaltende Erregung als Milderungsgrund be- 
rücksichtigt wissen wollte. 
Der „böse Feind‘ figuriert übrigens gar oft als Sündenbock 
in den Entschuldigungen der Inquisiten; nicht selten tritt er auch 
in den Fieberträumen der Gefangenen auf.’) 
Sinnlose Selbstmörder werden kirchlich beerdigt, nicht aber 
„verzweifelte Personen‘. Die Zurechnungslosigkeit wird stefs sorg- 
fältiger Prüfung unterzogen.*) Wer Witzlose zum Zorn, ja selbst 
zu Flüchen reizt, soll „nach Gestalt seines Verbrechens“ gestraft 
werden. Aufserdem verurteilt man ihn zum Schadensersatz an den 
Verletzten. Auch sonst erfahren Delikte an Vernunftlosen scharfe 
Ahndung.®) 
y. Manie. 
Diese wird früher zumeist gar nicht beachtet; Kleptomanen 
unter ihnen ein Geschlechter — werden ausnahmsweise zur 
mildern, ehrlichen Schwertstrafe begnadigt.!) Aufserdem ist mancher 
der für Lebenszeit eingekerkerten milsratenen Patrizier- und 
Bürgersöhne aus diesem Anlafs unschädlich gemacht worden. Eine, 
von der man Brandstiftung befürchtet, schafft man als gemein- 
gefährlich aus der Stadt. Der Chronist Stark berichtet (1612) 
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6) Rtschlb. XLI, 106. 
7) AB 1604—11, 20; Hans Unfugs Urgicht,: „und etwouil bösen gaist 
vmb Ine Swermend und humbsent gesehen“, 1494, S. 1, L. 3, N. 27. 
8) s. Kirchenstrafen; s. a. S. II, L. 85, Nr. 4. 
9) Mand. 1568; s. Sittlichkeitsdel. 
1) Mfzb. 1517 u. 1561; M. Franz Tageb., 1615.
	        
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