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Friedrich (zu Ansbach) weder mit, noch ohne Recht nimmer—
mehr suchen, bei ihren wahren Worten, Treuen und Ehren.
III. Bezüglich der zwischen dem Haus Brandenburg
und der Stadt Nürnberg obwaltenden Streitigkeiten bleibt
es bei dem Artikel, der die Sache dem bereits erwähnten
Schiedsgericht unterstellte.
IV. Der Rath soll dem Markgrafen für aufgeloffene
Kriegskosten und alle andre Anforderung bezahlen: 200,000 fl.,
nämlich 150,000 fl. baar bei Aufrichtung des Vertrags, die
andern 50,000 fl. nach einem Monat, über das sollen sie
ihm geben 6 Stück Büchsen, nämlich zwo scharfe Metzen,
„wo Singerin, und zwo Nothschlangen, und dazu 400 Etr.
Pulver, aber der Rath und die Ihrigen sollten ihre Kriegs—
kosten und erlittenen Schaden selbst tragen.
V. Dagegen soll der Markgraf dem Rath, dessen Bur—
gern und Unterthanen alle in diesem Krieg eingenommene,
heschädigte und unbeschädigte Schlösser, Klöster, Flecken,
Märkt, Dörfer, Weiler, Höf, Wäld, Gehölz, Weiher, Fisch—
wvasser, Zehenden, Mannschaften, Zins, Rent, Nutzung, Güter,
häuser, Schäfereien, mit allen ihren Rechten und Gerech—
tigkeiten, wie die jetzo sein, wieder einräumen, die Ünter—
chanen ledig zählen, und an ihre vorigen Herren weisen,
die empfangene Brandschatzung aber soll dem Markgrafen
bleiben, und für die ausständige durch den Rath bei der
letzteren Frist bezahlt werden 19,833 fl. Der Markgraf und
sein junger Vetter sollen auch die Straßen durch ihr Land
wieder öffnen, die Burger, so es begehren, zu und von der
Stadt vergleiten, und die beweglichen Güter, so viel deren
»ighero nicht auf ihre Häuser und Schlösser verführt oder
berbeutet, unverhindert und sicher durchkommen lassen.
VI Alle in diesem Kriege gefangene Personen sollen
ohne Entgelt gegen einander ledig gelassen werden, doch
mit Raison, wie sie sich mit denen, so sie gefangen, ver—
gleichen.