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A. Allgemeiner Teil. II Die Strafe.
fuls oder ein payn gantz abgehauen oder ein aug verderbt wurde,
dem oder denselben tettern, die yemant dermafsen beschedigten,
wil ein rath dergleichen glider, finger, “chen, hende, arm, fußs,
payn oder augen irs leibs, wie sie dann die iren widersachern
abgeschlagen oder verderbt hetten, auch abhauen oder verderben
lassen.“
So furchtbar diese Drohung ihrem Tenor nach, so selten sollte
sie sich in der Praxis verwirklichen. Salvieren sich doch die
Stadtväter selbst durch den milderen Nachsatz: „Doch will ein
rath oder die fünff herrn in solche hendel sehen und solichs nach
irer erkantnus, nachdem sie solche beschedigung geverlich oder
ungeverlich beschehen erfunden, melfsigen.‘“!) Viel mehr war man
geneigt, die Hand, womit der Friedbruch verübt ward. als Opfer
%u verlangen und zwar zumeist nur dann, sofern die alternativ
ausgesprochene Geldbufse nicht erlegt werden konnte — analog
dem blutigen Refrain gar mancher Verordnung: Hat er der Heller
nit, man slegt im abe die hant!?) Besonders drastisch bekundet
diesen Grundsatz das alte Statut: „Wer einen Ableib begeht.‘
Wird er darüber begriffen und vermag er sich nicht durch Geld
zu lösen: „so soll man ihn in einen Thurn setzen auf einen Tram
and ihm ein Heller Brod geben in die Hand und — soll ihn lassen
sitzen!‘ 3)
Ist dieses — ohnehin nur für Bürger geltende — Gesetz wohl
nie in solcher Weise zur Anwendung gelangt, so wurde bei Ver-
letzung auf Abschlagung der Hand fast ausnahmslos nur dann
erkannt, sofern der Bruch eines höhern Friedens, wie Verübung
in der Muntat (im Rathaus, vor Gericht), oder die Offenbarung
einer hochverräterischen Gesinnung hinzutrat.‘) Auch riskierte bei
solchem Frevel der Gast leichter die Hand, als der Bürger.
Bereits bei der Notwehr ist einer Urfehde des a. AB. ge-
dacht, laut deren der Freigelassene gelobt, weder schädliche Waffen
noch Wehr zu tragen: „wer auch ob er deheinen burger stechen
oder slahen wölte, weret sich der wider in und sleht in ze tode,
der ist nieman niht bezzerung darumb schuldik.“ Auf die geringste
Bedrohung hin ist also der andre zum Äulfsersten befugt.5)
Im Weiterlesen nun gewahren wir. dals in der Urfehde eine
1) PO. 45, 2) PO. 38, 35. 3, Ann. 1860. 4, s. Muntat.
5) AB. 1 15. 1398.