Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. II Die Strafe. 
fuls oder ein payn gantz abgehauen oder ein aug verderbt wurde, 
dem oder denselben tettern, die yemant dermafsen beschedigten, 
wil ein rath dergleichen glider, finger, “chen, hende, arm, fußs, 
payn oder augen irs leibs, wie sie dann die iren widersachern 
abgeschlagen oder verderbt hetten, auch abhauen oder verderben 
lassen.“ 
So furchtbar diese Drohung ihrem Tenor nach, so selten sollte 
sie sich in der Praxis verwirklichen. Salvieren sich doch die 
Stadtväter selbst durch den milderen Nachsatz: „Doch will ein 
rath oder die fünff herrn in solche hendel sehen und solichs nach 
irer erkantnus, nachdem sie solche beschedigung geverlich oder 
ungeverlich beschehen erfunden, melfsigen.‘“!) Viel mehr war man 
geneigt, die Hand, womit der Friedbruch verübt ward. als Opfer 
%u verlangen und zwar zumeist nur dann, sofern die alternativ 
ausgesprochene Geldbufse nicht erlegt werden konnte — analog 
dem blutigen Refrain gar mancher Verordnung: Hat er der Heller 
nit, man slegt im abe die hant!?) Besonders drastisch bekundet 
diesen Grundsatz das alte Statut: „Wer einen Ableib begeht.‘ 
Wird er darüber begriffen und vermag er sich nicht durch Geld 
zu lösen: „so soll man ihn in einen Thurn setzen auf einen Tram 
and ihm ein Heller Brod geben in die Hand und — soll ihn lassen 
sitzen!‘ 3) 
Ist dieses — ohnehin nur für Bürger geltende — Gesetz wohl 
nie in solcher Weise zur Anwendung gelangt, so wurde bei Ver- 
letzung auf Abschlagung der Hand fast ausnahmslos nur dann 
erkannt, sofern der Bruch eines höhern Friedens, wie Verübung 
in der Muntat (im Rathaus, vor Gericht), oder die Offenbarung 
einer hochverräterischen Gesinnung hinzutrat.‘) Auch riskierte bei 
solchem Frevel der Gast leichter die Hand, als der Bürger. 
Bereits bei der Notwehr ist einer Urfehde des a. AB. ge- 
dacht, laut deren der Freigelassene gelobt, weder schädliche Waffen 
noch Wehr zu tragen: „wer auch ob er deheinen burger stechen 
oder slahen wölte, weret sich der wider in und sleht in ze tode, 
der ist nieman niht bezzerung darumb schuldik.“ Auf die geringste 
Bedrohung hin ist also der andre zum Äulfsersten befugt.5) 
Im Weiterlesen nun gewahren wir. dals in der Urfehde eine 
1) PO. 45, 2) PO. 38, 35. 3, Ann. 1860. 4, s. Muntat. 
5) AB. 1 15. 1398.
	        
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