Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Uff das mündlich furbringen, das derjenige, so Jacob 
Petersen, goldschmidsgesellen, gen Danzig führen wolle, 
sich beschwert, das er mitt 12 f. ihne dahin nitt bringen könne, 
und gebetten, das Meine Herren 20 f. herschiessen wollen, dann 
sin hiesiger bürger mitt raisen werde, welcher darob sein wolle, 
Jas der Petersen gewis von hinnen hinweg kumme, ist befohlen, 
die noch übrige 8 f. auch drauff zu wenden, doch das er gewiß 
hinweg kumme. 
2787. [1616, IM, 14 a] 4. Juni 1616: 
Justinum Psallmair soll man in die canzley erfordern, 
behauren und auff Jörgen Holdermans und Heinrich 
Kramers supplication in ihrem beywesen zu red halten, auch 
nachsehen, was ime wegen deß bürgerrechts im Gostenhof 
zugesagt worden. 
2788, [1616, III, 31 b] 10. Juni 1616: 
Hansen Rappolts, goldschmids, supplication, seinen 
tochterman Hannsen Weickman zu den maisterstücken 
zuzulassen, sollen die rugsherren sampt der geschwornen gegen- 
bericht zu sich nemen, beede theil ferner gegen einander hören, 
lie ordnung ansehen, auch deß Rappolts tochter nachfragen, ob 
sie nitt vor disem ein unehlig kind getragen und mitt dem 
Weickman auch vor der hochzeit schwanger worden, und ihr 
bedencken widerzubringen. 
2789. [1616, III, 44 b] 15. Juni 1616: 
Der verordneten herrn an der rueg bedencken gemeß soll 
man der spengler und rechenpfenigschlager ordnung noch 
Jieses additamentum, das hinfüro kein maister alhie einigen rechen- 
pfening, es sey gleich under einem französischen oder anderm 
gepräg geschlagen, in seiner werckstatt machen und daraus 
kommen lassen solle, es stehe dan sein ganzer tauff- und zu- 
aamen, sambt dem wort rechenpfening mit ganzen worten und 
zimlich erhobenen und leßlichen buchstaben darauff, bey straff 
zehen gulden. Hansen Krowinkels bestraffung aber noch 
vorbehalten. 
2790. [1616, III, 56 a] 19. Juni 1616: 
Hansen Rappolt soll man sein begern wegen seins 
tochtermans Hansen Weickmans der rugsherren bedencken 
ygemeß rundt abschlagen und bey der ordtnung bleiben. 
2791. [1616, II, 57 bl 20. Tuni 1616:
	        
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