fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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bayerischen Herzögen hat Nürnberg, da es ja nur gezwungen an dem 
Kampfe gegen Albrecht teilgenommen hatte, wiederholt 1495, 1498 und 
dann noch einmal 1504 erneuert. Die Verbündeten sicherten sich darin 
eine gegenseitige Unterstützung von einer gewissen Anzahl Reisigen zu, 
die allerdings nur in untergeordneten Fehden wirklich in Anspruch 
genommen wurde. Trotzdem aber haben es Herzog Albrecht im Jahre 
1498, Nürnberg erst 1500 für ratsam erachtet, gleichfalls dem schwäbi⸗ 
schen Bunde beizutreten. 
Mußten diese freundschaftlichen Beziehungen Nürnbergs zu Bayern 
und die lange Zeit beharrlich fortgesetzte Weigerung des Rats, sich 
dem schwäbischen Bunde anzuschließen, den Markgrafen notwendig zum 
Zorne gegen die Stadt reizen, so fehlten auch wieder die uns schon be⸗ 
fannten Streitpunkte nicht, um eine feindselige Stimmung zwischen den 
beiden Nachbarn hervorzurufen. Kaiser Friedrich hatte im Jahre 1489 
den Markgrafen von Brandenburg die Freiheit verliehen, ihr altes 
Landgericht Burggraftums Nürnberg, das seit der Wittelsbachischen 
Fehde dreißig Jahre lang geruht hatte, wieder aufzurichten. Alsbald 
fingen auch die Markgrafen wieder mit den alten Versuchen an, die 
FZüter und Unterthanen der benachbarten Stände unter ihre Gerichtsbarkeit 
zu ziehen. Konnten sie sich doch auf den Wortlaut der kaiserlichen 
Urkunde berufen, die alle dem Landgericht entgegenstehenden Exemtionen 
und Freiheiten vernichtete, obgleich dies doch nur eine Formel war 
die man wohl fast in jeder einzigen von der kaiserlichen Kanzlei aus⸗ 
— — angebracht findet. Aller 
dings die größeren und entfernter wohnenden Reichsstände, allen voran 
Bahern, gegen das einst Albrecht Achilles vergebens seine übertriebenen 
Forderungen erhoben hatte, wußten sich auch jetzt und jetzt erst recht mit 
Berufung auf alte und neue Freiheiten, mehr aber noch durch die sich in 
selbst vollziehende Erstarkung der territorialen Gewalt die Uebergriffe des 
Landgerichts fern zu halten. Und wenn es in der That früher üblich 
gewesen war, daß sich namentlich geringere Reichsstände in Ermangelung 
eines besseren als an eine Art Appellationsinstanz an das kaiserliche 
Landgericht wandten (was auch später nie ganz aufhörte), so mußte es 
den Prätensionen aller über die Grenzen ihres Territorialbezirks hinaus⸗ 
greifenden Gerichte (wie der anderen Landgerichte und im besonderen 
der westfälischen Freigerichte) einen harten, schon damals nahezu tödt⸗ 
lichen Schlag versetzen, als nur wenige Jahre nach der Neukonstituierunç 
des Landgerichts im Jahre 1495 auf dem Wormser Reichstage das 
Reichskammergericht eingesetzt wurde, das fortan als oberste Instanz in 
allen Rechtsstreitigkeiten galt und bald noch durch neue Ordnungen eine 
weitere Regelung seiner Machtbefugnisse erhielt. Alles dies konnte aber
	        
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