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bayerischen Herzögen hat Nürnberg, da es ja nur gezwungen an dem
Kampfe gegen Albrecht teilgenommen hatte, wiederholt 1495, 1498 und
dann noch einmal 1504 erneuert. Die Verbündeten sicherten sich darin
eine gegenseitige Unterstützung von einer gewissen Anzahl Reisigen zu,
die allerdings nur in untergeordneten Fehden wirklich in Anspruch
genommen wurde. Trotzdem aber haben es Herzog Albrecht im Jahre
1498, Nürnberg erst 1500 für ratsam erachtet, gleichfalls dem schwäbi⸗
schen Bunde beizutreten.
Mußten diese freundschaftlichen Beziehungen Nürnbergs zu Bayern
und die lange Zeit beharrlich fortgesetzte Weigerung des Rats, sich
dem schwäbischen Bunde anzuschließen, den Markgrafen notwendig zum
Zorne gegen die Stadt reizen, so fehlten auch wieder die uns schon be⸗
fannten Streitpunkte nicht, um eine feindselige Stimmung zwischen den
beiden Nachbarn hervorzurufen. Kaiser Friedrich hatte im Jahre 1489
den Markgrafen von Brandenburg die Freiheit verliehen, ihr altes
Landgericht Burggraftums Nürnberg, das seit der Wittelsbachischen
Fehde dreißig Jahre lang geruht hatte, wieder aufzurichten. Alsbald
fingen auch die Markgrafen wieder mit den alten Versuchen an, die
FZüter und Unterthanen der benachbarten Stände unter ihre Gerichtsbarkeit
zu ziehen. Konnten sie sich doch auf den Wortlaut der kaiserlichen
Urkunde berufen, die alle dem Landgericht entgegenstehenden Exemtionen
und Freiheiten vernichtete, obgleich dies doch nur eine Formel war
die man wohl fast in jeder einzigen von der kaiserlichen Kanzlei aus⸗
— — angebracht findet. Aller
dings die größeren und entfernter wohnenden Reichsstände, allen voran
Bahern, gegen das einst Albrecht Achilles vergebens seine übertriebenen
Forderungen erhoben hatte, wußten sich auch jetzt und jetzt erst recht mit
Berufung auf alte und neue Freiheiten, mehr aber noch durch die sich in
selbst vollziehende Erstarkung der territorialen Gewalt die Uebergriffe des
Landgerichts fern zu halten. Und wenn es in der That früher üblich
gewesen war, daß sich namentlich geringere Reichsstände in Ermangelung
eines besseren als an eine Art Appellationsinstanz an das kaiserliche
Landgericht wandten (was auch später nie ganz aufhörte), so mußte es
den Prätensionen aller über die Grenzen ihres Territorialbezirks hinaus⸗
greifenden Gerichte (wie der anderen Landgerichte und im besonderen
der westfälischen Freigerichte) einen harten, schon damals nahezu tödt⸗
lichen Schlag versetzen, als nur wenige Jahre nach der Neukonstituierunç
des Landgerichts im Jahre 1495 auf dem Wormser Reichstage das
Reichskammergericht eingesetzt wurde, das fortan als oberste Instanz in
allen Rechtsstreitigkeiten galt und bald noch durch neue Ordnungen eine
weitere Regelung seiner Machtbefugnisse erhielt. Alles dies konnte aber