Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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die Österreichischen Erbstaaten immer in finanzieller 
Klemme befanden, die Geldquelle, welche ihm die Reichs- 
ritterschaft bot, das mannigfache Entgegenkommen der- 
selben, besonders auf militärischem Gebiete, nicht ver- 
gessen. Die Zuschüsse der Reichsritterschaft wurden, weil 
sie auf das persönliche Treuverhältnis zum Kaiser zurück- 
geführt wurden, nicht in die Reichsoperationskasse eingezahlt, 
wirkten also auch nicht im Sinne einer Verminderung der 
Matrikularbeiträge der Stände. Der Kaiser trachtete dar- 
nach, .die Ritterschaft möglichst in ihrem Bestande zu 
erhalten oder wenigstens ihre Rechte und Ansprüche zu 
wahren. Es kam vor, dass, wenn die Ritterkreise wegen 
Entziehung von der Ritterschaft steuerpflichtigen Gütern 
durch Reichsstände Ermässigung der Charitativsubsidien 
wünschten, der Kaiser dadurch die Leistung des vollen 
Anschlags zu erreichen suchte, dass er die nachträgliche 
Erhebung‘ der Quote zusagte.! Hätte der Kaiser die Ein- 
verleibung der Rittergüter in die Territorien der Lehens- 
herrn erlaubt, so hätte er die ritterschaftlichen Beiträge 
fast ganz verloren; im Lehensverhältnis nämlich zu den 
Reichsständen stand so ziemlich die gesamte Reichsritter- 
schaft. Von den 28 Rittergütern, welche man gegen 
Ende des 18. Jahrhunderts im Bayreuther Oberland zählte, 
waren nur 2!/, von jedem Lehensnexus frei.? 
Um eine Verminderung des ihm zu leistenden Zu- 
schusses zu verhüten, stimmte der Kaiser nur höchst 
selten Verträgen der Reichsritterschaft zu;? denn für jede 
Verständigung wäre naturgemäss beiderseitige Nachgiebig- 
baren Reichsritterschaft I (1775), 610 ff.; für 1753 ebda II (1776), 
442 ff. 
1. Gutachten Georgs d. d. Bayreuth 6. Apr. 1792; R. 44 C. 152. 
Dazu das kaiserliche Reskript an die fränkische Reichsritterschaft 
vom 3. November 1714, bei Kerner III, 156, 
2. Obiges Gutachten Georgs. 
3. Kerner III, 166. — Gutachten Georgs vom 6. Apr. 1792. 
unmittel-
	        
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