F
darum im Auftrage des Magistrats oder des
Polizeivorstandes befragten Polizeimannes.
856.
Strafen.
Gegenüber der Polizeimannschaft kann nach
den Bestimmungen des Gesetzes auf folgende Dis—
ziplinarstrafen erkannt werden:
1) Auf Verweis,
2) auf Geldbuße bis zu 90 Mark,
3) auf Arrest bis zu 8 Tagen,
4) auf Enthebung vom Dienste und Gehalt für
eine bestimmte Zeit,
5) auf Dienstentlassung.
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus dem
Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche an die Ge—
meinde.
Auf Dienstentlassung wird ohne Rücksicht auf
das bisherige Verhalten bei nachstehenden Verfeh—
lungen sofort erkannt:
a. bei Verfehlungen gegen 8 55 Lit. B. der
Dienstanweisung,
h. bei Ungehorsam gegen Vorgesetzte (F 55 Ziff. I),
wenn derselbe mit Thätlichkeiten gegen den
Vorgesetzten verbunden oder sonst unter erschwe—
renden Umständen bethätigt ist,
bei Mißhandlungen gemäß 8 55 Ziff. 3 der
Dienstanweisung,