Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

F 
darum im Auftrage des Magistrats oder des 
Polizeivorstandes befragten Polizeimannes. 
856. 
Strafen. 
Gegenüber der Polizeimannschaft kann nach 
den Bestimmungen des Gesetzes auf folgende Dis— 
ziplinarstrafen erkannt werden: 
1) Auf Verweis, 
2) auf Geldbuße bis zu 90 Mark, 
3) auf Arrest bis zu 8 Tagen, 
4) auf Enthebung vom Dienste und Gehalt für 
eine bestimmte Zeit, 
5) auf Dienstentlassung. 
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus dem 
Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche an die Ge— 
meinde. 
Auf Dienstentlassung wird ohne Rücksicht auf 
das bisherige Verhalten bei nachstehenden Verfeh— 
lungen sofort erkannt: 
a. bei Verfehlungen gegen 8 55 Lit. B. der 
Dienstanweisung, 
h. bei Ungehorsam gegen Vorgesetzte (F 55 Ziff. I), 
wenn derselbe mit Thätlichkeiten gegen den 
Vorgesetzten verbunden oder sonst unter erschwe— 
renden Umständen bethätigt ist, 
bei Mißhandlungen gemäß 8 55 Ziff. 3 der 
Dienstanweisung,
	        
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