Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

den 88 5 und 6 fejtgejebten Marktjtunden benüßt werden. Der Direktor 
des Viehhofes ift ernıächtigt, Abwiegungen jederzeit zu geftatten. 
Die Feftftelung des Gewichtes Hat in allen Fällen durch die 
verpflichteten Wagmeifter zu erfolgen. 
Für die Abwiegung von Vieh, ob lebend oder gefchlachtet, find 
die in der Gebühren-Ordunng jeweils feftgefeßten Waggeblihren zu 
bezahlen. 
8 13. Neber jede Abwiegung ijt ein nummerierter, von dem Wag: 
meifter unterjchriebener Wagfichein auszuftellen. 
Die Waggebühren müjfen an den Wagmeifter, ud zwar von Ddem- 
jenigen, welcher die Wowiegung beantragt Hat, entrichtet werden. 
IV. Marktgebühren und SGcbühreuaufficht, 
8 14. Von allen in den hiefigen Biehhof eingebrachten ViehHjtücken 
find Marktgebiühren in den in der Geblüihren-Orduung jeweils feijtgejeßten 
Beträgen zu entrichten. 
Die Marktgebihr wird für jedes Stück Vieh für eine Woche mir 
einmal erhoben. Begiun 1nd Ende der Marktwoche richten fich nach 
den jeweiligen Beftimumumigen des Magijtrates. Für alle in eine neunte 
Marktwoche üÜübergehende Vieh ijt die Marktgebithr Neuerdings ZU 
entrichten, cbenjo für Vieh, welche abgetrieben wurde und wieder 
augetrieben wird. 
Für Biehjtücke, welche in den ViehHhof nur zur Abwiegung gebracht 
werden, find ebenfall® die Geftehenden Marktgebiühren zu entrichten. 
& 15. Sür die Einjtellung von Pferden wird, abgejehen von den 
BPferdemärkten, die in der Gebühren-Ordunung fejtgejehte Gebiihr erhoben. 
Sun Ddiefer Gebühr ift die Vergütung für Futter und Streu nicht 
inbegriffen. 
In befonderen Fällen, beijpielsweife bei längerer Einftellung von 
Pferden, Fann dieje Einftellgeblihr von Der Miehhofverwaltung mit 
magiitratifcher Genehmigung ander fejtgefeht werden. 
8 16. Die Zahlung der Marktgebithr berechtigt zur Benligung der 
Ställe, Markthallen, Marktpläte, Tränke- uud Wafcheinrichtungen für 
da3 betreffende Stück Vieh auf je eine Marktwoche. (Siehe $ 14, Ab0}. 2.) 
Sitr Rindvieh, Schafe und Kälber ift in der Marktgebiihr auch 
die unentgeltliche erftmalige Einftremung in dem vom Magijtrate jeweilig 
beftimmten Uurfange inbegriffen. Weiter erforderliche Einftremungen Haben 
die Vieheigentimer auf iHre eigenen Koften zu bejfchaffen. Für Schweine 
und Bferde wird unentgeltliche Einftremmg überhaupt nicht geleiftet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.