den 88 5 und 6 fejtgejebten Marktjtunden benüßt werden. Der Direktor
des Viehhofes ift ernıächtigt, Abwiegungen jederzeit zu geftatten.
Die Feftftelung des Gewichtes Hat in allen Fällen durch die
verpflichteten Wagmeifter zu erfolgen.
Für die Abwiegung von Vieh, ob lebend oder gefchlachtet, find
die in der Gebühren-Ordunng jeweils feftgefeßten Waggeblihren zu
bezahlen.
8 13. Neber jede Abwiegung ijt ein nummerierter, von dem Wag:
meifter unterjchriebener Wagfichein auszuftellen.
Die Waggebühren müjfen an den Wagmeifter, ud zwar von Ddem-
jenigen, welcher die Wowiegung beantragt Hat, entrichtet werden.
IV. Marktgebühren und SGcbühreuaufficht,
8 14. Von allen in den hiefigen Biehhof eingebrachten ViehHjtücken
find Marktgebiühren in den in der Geblüihren-Orduung jeweils feijtgejeßten
Beträgen zu entrichten.
Die Marktgebihr wird für jedes Stück Vieh für eine Woche mir
einmal erhoben. Begiun 1nd Ende der Marktwoche richten fich nach
den jeweiligen Beftimumumigen des Magijtrates. Für alle in eine neunte
Marktwoche üÜübergehende Vieh ijt die Marktgebithr Neuerdings ZU
entrichten, cbenjo für Vieh, welche abgetrieben wurde und wieder
augetrieben wird.
Für Biehjtücke, welche in den ViehHhof nur zur Abwiegung gebracht
werden, find ebenfall® die Geftehenden Marktgebiühren zu entrichten.
& 15. Sür die Einjtellung von Pferden wird, abgejehen von den
BPferdemärkten, die in der Gebühren-Ordunung fejtgejehte Gebiihr erhoben.
Sun Ddiefer Gebühr ift die Vergütung für Futter und Streu nicht
inbegriffen.
In befonderen Fällen, beijpielsweife bei längerer Einftellung von
Pferden, Fann dieje Einftellgeblihr von Der Miehhofverwaltung mit
magiitratifcher Genehmigung ander fejtgefeht werden.
8 16. Die Zahlung der Marktgebithr berechtigt zur Benligung der
Ställe, Markthallen, Marktpläte, Tränke- uud Wafcheinrichtungen für
da3 betreffende Stück Vieh auf je eine Marktwoche. (Siehe $ 14, Ab0}. 2.)
Sitr Rindvieh, Schafe und Kälber ift in der Marktgebiihr auch
die unentgeltliche erftmalige Einftremung in dem vom Magijtrate jeweilig
beftimmten Uurfange inbegriffen. Weiter erforderliche Einftremungen Haben
die Vieheigentimer auf iHre eigenen Koften zu bejfchaffen. Für Schweine
und Bferde wird unentgeltliche Einftremmg überhaupt nicht geleiftet.