Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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in die neuen Kanäle aus polizeilichem Auftrage neue Seiten— 
kanalanlagen zu einem Straßenkanale hergestellt haben, welcher 
nicht oder nicht ohne wesentliche Aenderung in das neue 
Kanalsystem eingeführt werden kann. 
Diese Instandsetzung bezieht sich jedoch in beiden Fällen 
nur auf den Anschluß des bereits bestehenden Seitenkanales 
vom Hause weg an den neu angelegten oder umgebauten 
Straßenkanal, nicht aber auch auf die Hausentwässerung im 
Innern des Anwesens. 
Erlassen am 19. April 1877. 
Ergänzung 
zum 
Ortsstatut 
vom 19. April 
1877. 
Einrichtung 
und Reinhal⸗ 
tung von 
Staͤllen. 
240d. 
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und des Kollegiums 
der Gemeindebevollmächtigten vom 31. Mai 1878 bezw. 2. Juli 
1878, sowie mit Genehmigung der königl. Regierung von Mittel— 
franken, Kammer des Innern, laut deren Entschließung vom 20. 
Juli 1878, E.“Nr. 14616, K.⸗Nr. 8954, wird unter Bezug—⸗ 
nahme auf Art. 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 29. April 
1869 das Statut vom 19. April 1877, die Beitragsleistung der 
Angrenzer zu den Kosten der Kanalisation betr., wie folgt ergänzt: 
Wenn der in Ziff. 1 des Ortsstatuts vom 19. April 1877, 
die Beitragsleistung der Angrenzer zu den Kosten der Kanali— 
sation betr., festgesetzte Konkurrenzbeitrag von denjenigen, welche 
das entwässerte Grundstück zur Zeit der Vollendung der Enk— 
wässerung desselben eigentümlich besaßen, wegen deren Insolvenz 
oder aus irgend welchem Grunde nicht erhoben wurde oder nicht 
erhoben werden kann, so ist der jeweilige Eigentümer dieses 
Grundstücks verpflichtet, für die Benützung des städtischen Straßen— 
oder Fischbachkanals an die Stadtgemeinde eine jährliche Abgabe 
von 10 Proz. aus dem für das entwässerte Grundstück sich be— 
rechnenden Konkurrenzbeitrag zu entrichten. 
Es steht jedoch den also Verpflichteten jederzeit frei, sich 
durch Bezahlung des vollen Konkurrenzbeitrags von dieser jähr— 
lichen Abgabe für immer zu befreien. 
Erlassen am 1. August 1878. 
25. Auf Grund des Art. 94 des Polizeistrafgesetzbuches. 
1) Für die Anlage von Ställen für Pferde, Esel, Rindvieh, 
Schafe, Schweine und Ziegen ist polizeiliche Genehmigung 
erforderlich. Bei dieser Anlage ist das Sohlenpflaster in eine 
10 em. starke Zement-Mörtelschichte zu versetzen, und sind die
	        
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