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170 B. Besonderer Teil. II. Missetaten an Leib und Leben. 
halten, mit den Glocken läuten, sofern sich Diebsrotten zeigen, 
jeden Zigeuner, dessen sie nicht habhaft werden, töten. Vor- 
nehmlich Einöden und entlegne Gehöfte sind zu beschirmen, zu 
diesem Behufe auch durch Forstleute die Schlupfwinkel der Gauner 
in den Wäldern ausfindig zu machen, 
Bei solchem Kesseltreiben im gesammten Kreise unter Bei- 
hilfe der Nachbarterritorien ist es nicht zu verwundern, dafs dem 
Zigeunerunwesen nachdrücklichst gesteuert wird, dabei freilich 
auch manch harmloser Bettler die grausamste Behandlung erfährt. 
In den dreilsiger Jahren werden noch mehrere Zigeuner gerädert 
und (weibliche) enthauptet.’) Dafs derartige Exekutionen sich des 
besondern Beifalls der Bevölkerung erfreuen, ist selbstverständlich; 
1733 schiebt man nachts an zweihundert Leiterwägen als be- 
wegliche Tribünen vor den Rabenstein, deren Betreten nur gegen 
Geld verstattet wird, Als grauenvolle Galgenpoesie berichtet man 
uns, dafs eine Zigeunerin vor ihrer Richtung einen Straufs auf 
das Rad ihres Geliebten stecken hiefs. 
[I]. Missetaten an Leib und Leben. 
1. Tötungen. 
a. Totschlae. 
Noch lange erfreute sich also die Fehde der Duldung, wenn 
auch unter Beschränkungen, welche dem Rat die Möglichkeit ver- 
liehen, den Feindseligkeiten rasch Abbruch zu tun. Zu einem 
strikten Verbot der Fehde an sich war das Stadiregiment des 
14. Jahrhunderts machtlos. Hätte es sich unterfangen, diesem 
altgeheiligten Recht des Volkes in das Antlitz zu schlagen, es 
hätte die Fähigkeit erweisen müssen, jeder Selbsthilfe durch 
energische Schirmung aller Hilfsbedürftigen und Bedrohten Schweigen 
gebieten zu können. Tötung und Verwundung, welche sich — 
nur im Erfolge verschieden — als ein und dasselbe Delikt charakte- 
risierten, riefen demgemäls nur unter gewissen Voraussetzungen 
Strafwürdiekeit hervor. 
7) Mfzb. 1788.
	        
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