Volltext: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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Beilage I. 
Ordnung der Bleyweissstefftmacher. 
Zum ersten, ist denen Bleyweissstefftmachern ver- 
williget worden, dass von Ihnen zwei Vorgeher erwählt 
werden mögen, davon jährlich der älteste ab- und ein 
anderer an seine Stelle kommen solle, welche in vorfallen- 
Jen Sachen die andern Bleyweissstefftmacher bey l1öbl. 
Rugs Amt vertretten, und daneben auf die einreissende 
Stümpeleye gute Achtung geben, ingleichen den Umgang 
vornehmen, und dahin bedacht sein sollen, wie sie der 
Stümpeley vorkommen mögen. Ferner und 
Zum Andern, ist mehrgemelten Bleyweissstefftmachern 
erlaubt, dass sie alle Viertel Jahr, jedoch im Beyseyn des 
verordneten Rugschreibers, zusammen kommen und ihre 
Angelegenheiten dabey verhandeln mögen. 
Drittens sollen dieselbe sich nicht allein mit gemeinen, 
sondern auch guten, Englischen Bleyweiss dergestalt, 
versehen, dass jedermann die Nothdurfft bey ihnen, 
sonderbahr an guten Tauglichen und fleissig ausgemachten 
Bleyweissstefften finden und bekommen möge.‘ Wesswegen 
ihnen 
Viertens erlaubt worden, dass sie ihre Arbeit 
neben dem sonst gewöhnlichen Zeichen auch mit hiesigen 
Stadt Adler, zu Verhütung der Stümpeley, bemercken mögen. 
Zum Fünften soll keiner, der das Bleyweissstefftmachen 
Treiben will, und darauf Meister ist, darneben ein ander 
Handwerk treiben, sondern allein bei dem Stefftmachen 
verbleiben. Ingleichen und
	        
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