Metadaten: Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Nürnberg

Soziale Fürsorge 
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gesicherten Zuschüsse 1057 902 M. In der Ausführung begriffen sind 69 Notstandsarbeiten 
mit einem veranschlagten Kostenaufwand von rund 7 747 000 M. Für diese Arbeiten wurden 
bis Ende März 1920 auf Grund von Teilabrechnungen an Zuschüssen überwiesen 618 700 M. 
Die Gesamtzuweisung an Zuschüssen beziffert sich demnach auf 1 087962 4 618 700 M — 
1676 662 M, so daß an Zuschüssen nach dem Überteuerungssystem, unter der Voraussetzung, 
daß die betreffenden Notstandsarbeiten alle ausgeführt werden, noch zu überweisen sind 
3177 082 — 1676 662 1500 420 M. Für die nach dem Überteuerungssystem mit Zu— 
schüssen bedachten Notstandsarbeiten, die bis zum 30. Juni 1020 nicht ausgeführt werden, ver— 
fallen, wie schon erwähnt, die Zuschüsse, für die Arbeiten, die bis zum genannten Termin nur 
teilweise fertiggestellt sind, wird auf Grund von Teilabrechnungen nur ein Teilzuschuß 
gewährt. Im September 40919 waren die vom Reich und Staat für die finanzielle Unter⸗ 
stützung von Notstandsarbeiten ausgeworfenen Mittel nahezu erschöpft; es wurde deshalb die 
allgemeine Zuschußgewährung von Notstandsarbeiten zunächst eingestellt. Mit den noch vor— 
handenen Mitteln sollten Notstandsarbeiten nur noch ausnahmsweise unterstützt werden. 
Aus diesem Grunde wurden auch die oben erwähnten 30 Notstandsarbeiten, 
für die unterm 27. November 1019 Zuschüsse beim Ministerium in der bisher üblichen Weise 
beantragt waren, nicht mehr mit Zuschüssen bedacht und zur Unterstützung auf das neue Unter— 
stützungssystem der produktiven Erwerbslosenfürsorge verwiesen. Diese neue Art der Zuschuß— 
gewährung wurde nach längeren Vorberatungen und Berhandlungen, in denen auch die Ge— 
meinden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gehört wurden, seitens des Reiches 
festgelegt. Die einschlägigen Bestimmungen des Reichsarbeitsministers über produktive Er— 
werbslosenfürsorge wurden in einer Bekanntmachung des Ministeriums für Soziale Fürsorge 
mit Erläuterungen und Vollzugsvorschriften vom 3. Februar 1920 im Bayerischen Staatsanzeiger 
Nr. 31 vom 7. Februar 1020 veröffentlicht. Die genannten Bestimmungen sind Ausführungs— 
bestimmungen des 8 185 der Reichserwerbslosenverordnung vom 10. Januar 1020, der besagt, 
daß für Maßnahmen, die geeignet sind, den, Abbau der Erwerbslosenfürsorge zu fördern, Zu— 
schüsse und Darlehen aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge gewährt werden können. Die Zu— 
schüsse bestimmen sich in ihrer Höhe nach der Zahl der Personen, die durch die Maß— 
nahme der Erwerbslosenfürsorgeentzogen werden. Die Kosten verteilen sich, 
wie bei der Zuschußgewährung nach dem alten System, zu */6 auf das Reich, /s auf den Staat 
(Bayern), und Us auf die Gemeinden, deren Erwerbslose bei der betreffenden Maßnahme 
beschäftigt werden. 
Nach den Bestimmungen soll für Abtstandsarbeiten, die mit Zuschüssen bedacht werden, 
für jeden 8 stündigen Arbeitstag eines Erwerbslosen der Jl fache bis 156 fache, im Höchstfalle 
der 2fache Betrag des jeweilig geltenden Erwerbslosentagsatzes für einen Er— 
werbslosen über 21 Jahren nebst 2 Kindern als Zuschuß gewährt werden. Grundsätzlich sollen 
nur solche Notstandsarbeiten mit Zuschüssen bedacht werden, die volkswirtschaftlichen Wert 
haben, und wenn die Zuweisung der Erwerbslosen durch das Arbeitsamt erfolgt. 
Bei der genannten Art der Unterstützung hat die Höhe der Bausumme auf die 
Höhe des Zuschusses keinen Einfluß, da sich die letztere nur nach der Anzahl der Erwerbslosen— 
tagschichten bestimmt. Es ist klar, daß bei Notstandsarbeiten mit sehr hohen MWaterialkosten 
(Hochbauten, Kanalisation, Straßenbauten, Wasserleitungs- und Kabelverlegungsarbeiten) 
und verhältnismäßig wenig Tagschichten die Höhe des Zuschusses sehr gering ist. Günstiger 
gestaltet sich die Zuschußgewährung bei reinen Erdarbeiten, deren Kosten sich fast ausschließlich 
aus Löhnen zusammensetzen. Für die Stadtgemeinde bedeutet diese neue Form der Zuschuß⸗ 
gewährung eine bedeutende Verschlechterung, da die nach dem. neuen System 
—E UÜberteuerungssystem 
zu geben wären, betragen. Dabei haben sich die Kosten für Notstandsarbeiten gegenüber dem
	        
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