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Alle Absperrungsvorrichtungen an Hausleitungen müssen
Niederschraubventile sein.
Leitungen für Feuerlöschzwecke müssen Einxichtungen ent—
halten, welche die Benützung auch für die städtische Feuerwehr
ermöglichen, und unterliegen daher ebenso wie die Konstruktion
der Hydranten besonderer Genehmigung. Solche Einrichtungen
werden, wenn sie nicht durch Wassermesser laufen, durch amt—
liche Plomben verschlossen. Die Wegnahme der Plombierung
in Brandfällen ist innerhalb 24 Stunden zur Wiederanbringung
der Plomben zur Anzeige zu bringen.
Dampfkessel mit Hausleitungen direkt zu verbinden, ist
verboten.
6) Für neue Hausleitungen und Erweiterungen alter dürfen
nur Bleiröhren mit innerem Ueberzug von Schwefelblei von 250 mm.
Durchmesser mit 6,5 mm. Wandstärke oder von 82 min. Durch—
messer mit 7. mm. Wandstärke oder galvanisierte Schmiedeifenröh—
ren oder innen und außen asphaltierte oder geteerte Gußeisenröhren
mit Dimensionen von 50 mm. aufwärts zur Verwendung kommen.
Zur Verbindung und Dichtung der Flantschenrohre sind
Gummiringe mit Hanfeinlage, bei Bleiröhren Zinnlot, bei guß—
eisernen Muffenröhren Hanfdämmstricke und Blei zu verwenden.
Die Verwendung anderer Rohre und Dichtungsmaterialien
ist von besonderer Genehmigung abhängig. I
Bestehende Hausleitungen, welche den vorstehenden Be—
stimmungen nicht oder nicht vollständig entsprechen, können so
lange geduldet werden, als sich nicht Mißstände oder Nach—
teile zeigen.
7), Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichte, den Organen
des Stadtmagistrats die Kontrole seiner Hausleitung jeder Zeit
zu gestatten und zu ermöglichen, und hat auf Verlangen bei
derselben persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesend zu sein.
8) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften,
insbesondere Verletzung der amtlichen Plomben ꝛc., werden, in⸗
sofern sie nicht durch Art. 95 des P.St. G.B. oder nach den
Bestimmungen des R.St.G.B. mit Strafe bedroht sind, auf
Grund des Art. 41 der Gem.-Ordnung mit Geldstrafen bis zu
18 Mk. und, insoferne durch dieselben eine rechtswidrige Ver—
kürzung oder Entziehung der städtischen Gefäaͤlle beabsichtigt
oder herbeigeführt wird, bei einem Betrage dieser Verkuͤrzung
oder Entziehung bis einschließlich 4,„80 Mk. mit Geldstrafe bis
zu 45 Mk., bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehn—
fachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des ent—
zogenen Gefälls bestraft. J
Ortspol. Vorschr. v. 4. Dezember 1885.