Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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65) Die Beleuchtung der Meßbuden darf nur mit ge— 
schlossenen Apparaten geschehen, und müssen dieselben so ange— 
bracht werden, daß Holzteile oder sonstige brennbare Gegen— 
stände mindestens *44 m. von der Flamme entfernt sind. 
7) Wird die Beleuchtung von Schaubuden irgend welcher 
Art mit Gas zugelassen, so sind die Budenbesitzer gehalten, 
allen in feuerpolizeilicher Hinsicht ergehenden besonderen Anord— 
nungen unbedingt nachzukommen. 
8) Die Besitzer größerer Schaubuden, insbesondere Kunst— 
reiter u. s. w., bei deren Schaustellungen ein größerer Men— 
schenandrang stattfindet, sind gehalten, auf Verlangen der Poli— 
zeibehörde auf ihre Kosten Feuerwachen durch Mitglieder der 
hiesigen Feuerwehr, deren Zahl der städtische Brandmeister be— 
stimmt, während der Vorstellungen zu unterhalten. 
9) Das Rauchen in den Meßbuden irgend welcher Art 
ist verboten. 
10) Alle Meßfieranten, insbesondere die Geschirrhändler, 
haben nach Auspacken ihrer Verkaufsgegeustände, bezichungs— 
weise nach Abladen derselben von den Zufuhrwägen alles 
Stroh und sonstiges Verpackunasmaterial sofort von dem Meß— 
platz zu entfernen. 
11) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche 
Vorschriften werden an Geld bis zu 60 Mk. oder mit Haft 
bis zu 14 Tagen bestraft. 
Ortsp. Vorschr. v. 1. September 1876. 
25. Anf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B. 
1) In Theatern, größeren Schaubuden, sowie in sonstigen 
Lokalitäten, in welchen sich eine größere Menschenmenge aus 
irgend welchen Anlässen zu versammeln pflegt, sind von den 
Gebändebesitzern, bezw. Unternehmern die Anordnungen, welche 
von der Polizeibehörde zur Verhütung von Unglücksfällen bei 
einem etwa entstehenden Schadenfeuer getroffen werden, genau 
zu befolgen. 
Insbesondere sind auf Verlangen der Polizeibehörde folgende 
Einrichtungen vorzukehren: 
die Verbindung der Lokale mit der Zentralfeuer— 
wache durch einen Feuermelder; 
die Bestellung einer Feuerwache, deren Stärke von 
der Polizeibehörde bestimmt wird und welche bis zur 
vollständigen Entleerung der Räumlichkeiten dortselbst 
anwesend zu bleiben hat: 
Feuersicher⸗ 
heit in Thea— 
tern und 
sonstigen 
Versamm-— 
Unaslofkalen.
	        
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