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während des Transportes an die Kette anzulegen oder diese beizu-
fügen. Das Halsband des Hundes sollte den Namen des Be-
sitzers tragen.
Die Halsbänder müssen für alle Hunde, mit Aus-
nahme der Schoosshunde, hinreichend starke Würge-
halsbänder, die Ketten müssen mit zwei Wirbeln und
Karabinerhaken versehen sein. Jeder ankommende
Hund, dessen Halsband oder Kette (für Schoosshunde
ein ledernes Halsband, das der Hund nicht abstreifen
kann, und lederne Leine mit Karabinerhaken) dieser
Vorschrift nicht entspricht, wird sofort mif neuen vor-
schriftsmässigen Stücken auf Kosten des Ausstellers
versehen werden, von dem bei der Rücksendung für
ein Halsband .4 1.80, für eine Kette 4 1.50 durch Nach-
nahme erhoben wird.
Der Transportbehälter muss mit der zugesandten Adresse und
Ausstellungsnummer versehen und die Adresse des Ausstellers für
die Rücksendung deutlich geschrieben sein. Folgen von un-
teserlichen Adressen fallen dem Besitzer des Hundes zur Last.
Ausserdem ist es dringend anzurathen, den vollen Namen und
die Adresse des Absenders auf den Transportbehälter selbst auf-
malen zu lassen, da bei einem Aufheften der sich immer leicht
loslösenden Zettel unliebsame Verwechslungen vorkommen können.
Mit Rücksicht auf die theils genehmigte, theils nachgesuchte fracht-
freie Rückbeförderung der mit Eisenbahn ankommenden Hunde,
muss die Sendung im Frachtbrief als „Ausstellungsgut“ be-
zeichnet sein.
Die Einsendung hat frachtfrei zu erfolgen. -
Die persönlich einzuliefernden Hunde sind an dem angegebenen
Einlieferungstermine mit Halsband, Kette und Ausstellungsnummer
versehen, unter Vorlegung des Annahmescheins dem Annahme-
Ausschuss am Eingang des Ausstellungsplatzes vorzuführen. Mittels
Eisenbahn eintreffende Hunde werden durch einen Spediteur vom
Bahnhofe zur Ausstellung und nach deren Schluss zum Bahnhofe
zurückbefördert, wofür der Spediteur für jede Kiste eine
vom Ausschuss festgesetzte, billigst berechnete Ge-
bühr bei der Rücksendung nachnimmt.
Freie Rückbeförderung von Hunden durch die Post kann nicht
erfolgen, freie Rückbeförderung durch die Bahn nur bei vorschrifts-
mässiger Einhaltung der auf die Aufschrift bezüglichen Bestimm-
ungen in Aussicht gestellt werden.
$ 6. Bissige Hunde. Gegen Menschen. bissige Hunde wolle
man nicht einsenden; sollte indess eine Ausnahme hiervon bean-
sprucht werden, so ist diese Eigenschaft bei der Anmeldung aus-
drücklich anzugeben. Solche Hunde müssen mit Maulkorb versehen
sein und können nur in besonderen Zwingern ausgestellt werden,
an denen eine entsprechende Aufschrift zur Warnung des Publikums