Metadata: Sammelhandschrift mit Texten aus Trivium und Quadrivium – Nürnberg, STN, Cent. V, 21

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daß das Abladen der Fässer von denselben in die Wirts— 
häuser in engen Straßen überall zu unterbleiben und die Auf— 
stellung dieser Wägen an den erweiterten Straßenstrecken zu 
erfolgen hat. 
Es ist verboten, Fuhrwerk und Bespannung quer über 
den Fahrdamm aufzustellen. 
Eiszertrümmern. 
58) Das Zertrümmern des Eises für Eiskeller darf nur 
bis zur Mitte der Straße, nicht aber auf den Trottoirs oder 
an gegenüber liegenden Stellen gleichzeitig vorgenommen werden. 
Aufstellen und Auflagerung von Gegenständen. 
Im allgemeinen. 
59) Unbespannte Fuhrwerke, Bau- oder Arbeitsmaterialien, 
Holz, Schutt und andere Gegenstände dürfen über Nacht nur 
mit besonderer polizeilicher Bewilligung, die stets widerruflich ist 
und in außerordentlichen Fällen auch nachträglich erholt werden 
kann, sowie gegen Entrichtung von bestimmten Gebühren auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt oder niedergelegt 
werden. Durch solche Aufstellungen darf jedoch in keiner Weise 
die Passage für die Löschgerätschaften oder deren Anwendung 
beeinträchtigt werden. Wirten, welchen zur Unterbringung der 
Fuhrwerke der bei ihnen verkehrenden Gäste ausreichende Hof⸗ 
räume nicht zur Verfügung stehen, kann ausnahmsweise auf 
Antrag durch die Polizeibehörde in jeder Zeit widerruflicher 
Weise und gegen Entrichtung bestimmter Gebühren die Auf⸗ 
stellung dieser Fuhrwerke, welche im übrigen verboten ist, auf 
oͤffentlicher Straße gestattet werden. 
Aufstellung von Hopfenballen insbesondere. 
60). Das Aufstellen oder Niederlegen von Hopfenballen auf 
der Straße ist nur während des Zeitpunktes des Auf- und Ab— 
ladens gestattet. 
Im übrigen ist es verboten, vor den Häusern oder in den 
Straßen, ausgenommen vor der öffentlichen Hopfeniederlage, 
Hopfenballen aufzustellen oder hinzulegen. 
Aufstellen von Bierfässern. 
61) Das Aufstellen von Bierfässern vor den Wirtschaften 
auf den Straßen und Plätzen ist zur Nachtzeit überhaupt nicht, 
unter Tags nur dann erlaubt, wenn hiezu die jederzeit wider— 
rufliche polizeiliche Erlaubnis nachgesucht und erteilt ist.
	        
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