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116. Sicherung des Fleischaufschlages; 24. Mai 1876.
bei der nächstgelegenen Aufschlagskontrollstation anmeldet und vor—
zeigt; — wer bei Erstattung dieser Anmeldung die Abwiegung des
eingebrachten Fleisches und die Beantwortung der aus Rücksichten
der Kontrolle zu stellenden Fragen grundlos verweigert; — wer
im Falle des 8 10 der Fleischaufschlagsordnung die dort vorge—
schriebene Kontrolle vereitelt oder die ihm obliegende Anzeige
unterläßt; — wer von aufschlagspflichtigen Tieren oder Fleisch—
waren, welche mittels der Bahn, per Kanal oder Post hier ange—
kommen sind, die nach 8 13 der Fleischaufschlagsordnung angeordnete
Anmeldung bei der nächstgelegenen Aufschlagskontrollstation, be—
ziehungsweise der Aufschlagseinnehmerei unterläßt oder die Vorlage
der dort geforderten Ausweise verweigert; — wer den kontrollieren—
den Polizeiorganen die Vorzeigung der bei dem Importe auf—
schlagspflichtiger Tiere oder Fleischwaren erhaltenen Volette ver—
weigert oder denselben den Zutritt zu den Geschäftslokalitäten,
Kellern, Fleischgewölben und Stallungen versagt, der unterliegt,
wenn auch keine rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung des
Fleischaufschlages mit der Zuwiderhandlung verbunden ist, einer
in Artikel 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 29. Ayril 1869
angedrohten Geldstrafe bis zu 18 Mark.
82.
Die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung des Aufschlages
wird, soferne dieselbe den Betrag von 4 Mark 60 Pfennig nicht
üͤbersteigt, mit Geldstrafe bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen
mit Gedftrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig⸗
fachen Betrage des entzogenen Gefälles bestraft.
83.
3.
Der Übertreter kann durch unbedingte, freiwillige Unter—
werfung unter den Ausspruch des Magistrates die richterliche Ab—
urteilung abwenden, in welchem Falle dieser Ausspruch die Wirkung
eines rechtskräftigen Urteiles hat.
3.
84.
Die Geldstrafen fließen in die Stadtkasse; die Verpflichtung
zur Zahlung des defraudierten Aufschlages wird durch die Strafe
nicht aufgehoben.
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