fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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116. Sicherung des Fleischaufschlages; 24. Mai 1876. 
bei der nächstgelegenen Aufschlagskontrollstation anmeldet und vor— 
zeigt; — wer bei Erstattung dieser Anmeldung die Abwiegung des 
eingebrachten Fleisches und die Beantwortung der aus Rücksichten 
der Kontrolle zu stellenden Fragen grundlos verweigert; — wer 
im Falle des 8 10 der Fleischaufschlagsordnung die dort vorge— 
schriebene Kontrolle vereitelt oder die ihm obliegende Anzeige 
unterläßt; — wer von aufschlagspflichtigen Tieren oder Fleisch— 
waren, welche mittels der Bahn, per Kanal oder Post hier ange— 
kommen sind, die nach 8 13 der Fleischaufschlagsordnung angeordnete 
Anmeldung bei der nächstgelegenen Aufschlagskontrollstation, be— 
ziehungsweise der Aufschlagseinnehmerei unterläßt oder die Vorlage 
der dort geforderten Ausweise verweigert; — wer den kontrollieren— 
den Polizeiorganen die Vorzeigung der bei dem Importe auf— 
schlagspflichtiger Tiere oder Fleischwaren erhaltenen Volette ver— 
weigert oder denselben den Zutritt zu den Geschäftslokalitäten, 
Kellern, Fleischgewölben und Stallungen versagt, der unterliegt, 
wenn auch keine rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung des 
Fleischaufschlages mit der Zuwiderhandlung verbunden ist, einer 
in Artikel 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 29. Ayril 1869 
angedrohten Geldstrafe bis zu 18 Mark. 
82. 
Die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung des Aufschlages 
wird, soferne dieselbe den Betrag von 4 Mark 60 Pfennig nicht 
üͤbersteigt, mit Geldstrafe bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen 
mit Gedftrafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig⸗ 
fachen Betrage des entzogenen Gefälles bestraft. 
83. 
3. 
Der Übertreter kann durch unbedingte, freiwillige Unter— 
werfung unter den Ausspruch des Magistrates die richterliche Ab— 
urteilung abwenden, in welchem Falle dieser Ausspruch die Wirkung 
eines rechtskräftigen Urteiles hat. 
3. 
84. 
Die Geldstrafen fließen in die Stadtkasse; die Verpflichtung 
zur Zahlung des defraudierten Aufschlages wird durch die Strafe 
nicht aufgehoben. 
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