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faltete, hoch aufgebauschte Kopf⸗ oder Schleiertuch hervorgehoben, eine
Tracht, die sich, wie wir aus den Bildern jener Zeit ersehen, freilich
in sehr verschiedenartiger Form viele Jahrzehnte hindurch erhalten hat.
Der Rat muß darin wohl eine besonders züchtige und löbliche Sitte
gesehen haben, denn als die ehrbaren Frauen im Jahre 1515 das
Verlangen an ihn stellten, die „unholdseligen Stürz“ abzulegen und
ein anderes „Hauptgebäude“ aufzusetzen, ist ihnen „solches fuüͤr einen
Fürwitz aufgenommen und mit einem Verweis abgelehnt worden“.
Natürlich auf die Dauer ließen sich solche altfränkische Moden nicht
halten und mit dem am Schlusse seines Edikts über den Kleideraufwand
angefügten Verbot, keinerlei Neuigkeiten oder fremde Moden in Stoff
und Schnitt der Kleidung einzuführen, konnte der Rat wenigstens in
dieser Allgemeinheit unmöglich Glück haben. So erzählt uns denn
auch derselbe Celtis, der die Einfachheit der Tracht gerade bei den
Vornehmen nicht genug zu rühmen weiß, daß die Mehrzahl der Nürn⸗
berger Bürger Neuerungen auf diesem Gebiete im höchsten Maße zu—
gethan wäre und daß man deshalb die Moden der verschiedensten
Länder in Nürnberg wahrnehmen könne.
Wir wissen bereits von früher her, daß der Rat es nicht gerne
sah, wenn seine Bürger mit dem Landadel in Wettbewerb traten und es
diesem in allen Stücken gleichzuthun suchten (siehe S.400). Deshalb wurden
auch gegen das Ende des 15. Jahrhunderts die dahin einschlagenden Gesetze
wieder erneuert. Kein Bürger sollte scharf rennen, „gezennck und
widerwillen zu verhüten“, ohne Vorwissen und die Erlaubnis des
Rats oder des Bürgermeisters. Nur die, deren „vordern nund eltern“
das „von allter also herbracht hetten“, sollen gekrönte Helme führen,
„malen oder geprawchen“. Die Satteldecken sollen nicht tiefer hinab—
reichen, als eine Drittelelle unter den Stegreif. Außerdem wird den
Bürgern der Stadt verboten, „einicherley gesellschafft (wir würden
sages Orden) oder lieberey“ von Fürsten oder Herren zu erwerben.
Nach Umsänden wollte sich der Rat in diesen Fällen nicht mit einer
bloßen Geldbuße begnügen, sondern auch wohl auf eine härtere Strafe
wider den Übertreter seiner Satzungen erkennen.
Wir kommen schließlich zu den Leichenbegängnissen, mit denen
damals ein großer Luxus getrieben wurde. Der Rat hatte schon im
14. Jahrhundert allen übermäßigen Gebrauch von Wachskerzen dabei
verboten. In einer wahrscheinlich dem Ende des 15. Jahrhunderts
angehörenden Ordnung untersagte er dann alle großen Trauerversamm—
lungen im Trauerhause und beschränkte sie, damit nicht so viele Per—
sonen sich an ihren „Händeln und Geschäften“ versäumen müßten, auf
die nächsten Angehörigen. GForts. folgt.)
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