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Der allerhoͤchste Erlaß vom 16. Februar 1833, welcher die
Errichtung von Gewerbschulen anordnete, war für das Realschul—
wesen in Bayern von höchster Wichtigkeit. Was bisher von einzelnen
Städten versucht worden war, dem Gewerbewesen durch Schulen zu helfen,
das sollte nun mit Unterstützung des Staates ins Leben gerufen wer—
den und nicht bloß auf einzelne Gemeinwesen beschränkt bleiben,
sondern über das ganze Königreich sich ausdehnen. Es war der
Königliche Wille, daß den Gemeinden die Begründung von Gewerb—
schulen auf jede mögliche Weise erleichtert würde. Zu dem Ende wurde
gestattet, daß minder bemittelte Städte unter analoger Anwendung'des
hinsichtlich der lateinischen Schulen aufgestellten Grundsatzes sich auf
Errichtung unvollständiger Gewerbschulen mit nur 2Klassen beschränken
durften, für welche die Lehrkräfte der Volksschulen und der höheren
Lehranstalten verwendet werden sollten. Jedenfalls aber sollte unver—
züglich eine vollständige Gewerbschule unter dem Namen Kreisge—
werbschule in jedem Kreise errichtet und gleichzeitig eine Kreisland—
wirtschaftsschule damit verbunden werden.
Diese Schulen sollten ihren Sitz für den Rezatkreis in Nürnberg,
für die übrigen Kreise in den Kreishauptstädten erhalten. Als
Aufgabe war diesen Anstalten zugewiesen, die Kunst in die Gewerbe
zu übertragen und den Gewerbebetrieb selbst auf jene Stufe zu
bringen, welche den Fortschritten der Technik und der notwendigen
Konkurrenz mit der Industrie des Auslandes entspräche.
Einen besonderen Wert legte der Königliche Wille darauf, daß
aus diesen technischen Schulen nicht bloß Theoretiker, sondern prak⸗
tische, ihrem künftigen Berufe wahrhaft gewachsene Landwirte und
Gewerbosleute hervorgingen.
Diese allerhöchste Königl. Verordnung zeugt von wahrhaft landes—
väterlicher Fursorge und von weiser Einsicht in die Bedürfnisse des
Landes.
Es ward damit der Grund gelegt für den wirtschaftlichen, indu—
striellen und gewerblichen Aufschwung Bayerns, der sich in der Folge
aufs schönste offenbarte, und der gewiß in der Zukunft mit der Ent—
wicklung des Realschulwesens noch die schönsten Früchte erwarten läßt.
Aber die Ausführung entsprach anfangs nicht den Königlichen
Absichten.
Den Anstoß zu der grundlegenden Verordnung hatte Frankreich
gegeben, wo die ersten Gewerbschulen in Angers und Chalons ent—
standen waren; aber man beachtete die dort gemachten Erfahrungen