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in dem Reverse, der von ihnen ausgestellt und be-
schworen werden musste, erklären sollten, dass sie
ausser der hiesigen Freimaurerloge, welche
vom Staate anerkannt und genehmigt ist,
zu keiner geheimen Gesellschaft u. s. w. gehören. In
der Tat blieben diese Reverse unbeanstandet und die
Brr Magistratsräte und Landwehroffiziere wurden
nicht weiter behelligt. Eine königl. Entschliessung
vom Jahre 1833 hob beide Verordnungen wieder auf.
Das Verhältnis unsrer Loge zur Provinzial-
grossloge war seit dem Jahre 1818 infolge der
eigentümlichen Stellung der letzteren zur Grossloge
Royal York und der dadurch herbeigeführten Be-
handlung der mit Bayreuth verbundenen Logen und
deren Angehörigen (cf. S. 74) keineswegs besser
geworden. Vielmehr erfuhr der schon bestehende
Riss eine neue Erweiterung, als die Provinzialgross-
loge im Jahre 1824 zur Feier der Amtseinsetzung des
neuen M. v. St. Brs. Graf Pückler ein Ritual übersandte,
nach welchem dieser den Hammer aus der Hand des
Vertreters der Grossloge knieend empfangen sollte.
Dieses Ansinnen wurde zurückgewiesen und das
Ritual mit einem ablehnenden Schreiben nach Bayreuth
zurückgegeben. Seit dieser Zeit hing die ganze Ver-
bindung mit Bayreuth nur noch an einem sehr ge-
spannten Faden, der durch das kleinste Vorkommnis
überlastet und zum Reissen gebracht werden konnte.
Zwar hielt die Loge die durch Vertrag errichtete
Verbindung mit der Provinzialgrossloge äusserlich
aufrecht, doch betrachtete sie sich als „isoliert“ und
gab dieser Meinung unter dem lebhaften Bedauern,
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