fullscreen: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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erbschafft betreffent, soll man in die losungstuben geben und die 
sach daselbs erörtern lassen. 
2029. [1605, VII, 32 b] 2. Oktober 1605: 
Niclas Merlo supplication, darinnen er bittet, weiland 
Claudi vom Creutz kinder vormunden auffzulegen, von deß 
gartens, darauff [33 a] er execution erhalten, nutzung richtige 
rechnung zu thun und: ime die interesse seiner haubtsumma davon 
zu bezalen, und Endres Vischers, Joachim Wolffs und Sebastian 
Walgen als gedachts vom Creutz kinder vormünder darauff 
übergebnen gegenbericht soll man den herren hochgelehrten am 
stattgericht zu bedencken zustellen. 
2030. [1605, VII, 43 b] 5. Oktober 1605: 
Hansen Reimer von Dölingstatt in Dittmarsen, 
goldschmidgesellen,... das gebettene bürgerrecht abschlagen. 
2031. [1605, VII, 52 b] 10. Oktober 1605: 
Hansen Jacob Reutter, glaßmaler von Zürch, 
welcher sich wider die [53 a] glaser beschwert, das sie ihne alhie 
nitt wollen arbeiten lassen, da er doch ihnen handwercks halben 
keinen eintrag thue, soll man anweisen, umb das bürgerrecht 
anzusuchen, weil diser zeit wenig glasmaler alhie sein, und ime 
nichts destoweniger alhie zu arbeiten zulassen. weil die glaser 
keine glasmaler sein. 
2052. [1605, VII, 2 Abt. 3 a] 11. Oktober 1605: 
Hansen Petzolt, goldtschmid, soll man die gebettene 
fürschrifft an die kays. May., damitt er wegen deß brunnens, den 
ar hinein geführt, furderlich abgefertigt werde, in gemainer formb 
mittteilen. 
2033. [1605, VII, 59 a] 12. Oktober 1605: 
Uff Jacob Murmans, goldschmids, supplication umb 
widerliferung eins turckisrings, den er vor drey jahren in die 
canzley erlegen müssen und verlegt worden, ist verlassen, weil 
diser ring Hansen Gluerman, canzleysubstituten, zugestellet worden 
sein soll, denselben drauff zu red zu halten, mitt vermelden, er 
werde darumb red und antwort geben müssen. wo diser ring 
aınkummen. 
2034. [1605, VIII, 2 a] 17. Oktober 1605: 
Fridrich von Falckenburg!), conterfetter von 
1) Bald Friedrich von Falkenburg, bald Friedrich Falkenburger genannt. 
Vol. über ihn namentlich Neudörfer-Gulden, ed. Lochner S. 199. Donnelmayı
	        
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