Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Am Tage darauf wurde von Hardenberg und Nürn- 
berg eine gemeinsame Punktation skizziert.! Sie enthielt 
die von dem Minister von Anfang an zugesagten Ver- 
zünstigungen. Um sowohl in Berlin wie in Wien Vor- 
würfe, soweit als es bei der Eigenart des Falles möglich 
war, zu bannen, lud er wieder Klüber zu sich.?* Für den 
in den Distinktionen des Reichsstaatsrechts bewanderten 
Gelehrten darf man es wohl ansprechen, dass die früher 
nicht erwähnte Benennung Subjektions- und Exemtions- 
vertrag für die Vereinbarung gewählt wurde.® Er entwarf 
auch den Text.* Nach dem Wunsche der Nürnberger 
Abgeordneten, die hierauf erschienen, wurde die Fassung 
noch etwas gemildert.5 Um sich der Verantwortung zu 
entziehen, bat der Rat, dass die Huldigung bis nach er- 
folgter kaiserlicher Genehmigung hinausgeschoben werde 
oder dass wenigstens der vorher geleistete Huldigungseid 
ungiltig sei, falls der Kaiser die Genehmigung verweigere.5 
130 dagegen; Modifikationen wünschten 70 („Die Bürger Nürn- 
bergs . . .‘). Vollmachtsweise abgegebene Stimmen waren giltig 
'Ratsprot. vom 28. Aug), Die für den 28. Aug. noch nicht ge- 
ladenen Bürger wurden für den 30. zur Stimmabgabe aufgefordert 
Ratsprot. vom 209. Aug.). An diesem Tage stimmten noch 620 ab, 
davon 376 für Preussen (Ranke I, 363). — Häusser® II, 92; Sybel 
LV2, 249. 
1. Ratsprot, vom 29. Aug. 
2. Oesfeld 42. 
3. Exemtion ist die Nichtentrichtung einer Reichsabgabe durch 
den Stand, welchem dieselbe nach der Matrikel von 1521 zukommt: 
J. J. Moser: Von denen deutschen Reichsständen (1767), 323. 
4. Von Schuster geführtes Prot. der Besprechung vom 30. Aug.; 
K.-A.: Lade C. LIV. 27. 
5. Ebda. 
6. Ratsprot. vom 1. Sept.
	        
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