Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1917 (1917 (1919/20))

Schulen 
3. Französisch. 
1. Klasse: Wiederholung und Befestigung der Formenlehre und der Saäatzlehre. Diktate und Über- 
setzungen. Ubungen im Sprechen. Briefe aus dem Gebiete des kaufmännischen Briefverkehrs in Anlehnung an 
die deutschen Handelsbriefe, aber unter besonderer Berücksichtigung des Warenhandels in Ein- und Ausfuhr. 
2. Klasse: Lektüre und fortgesetzte Ubungen im Spoprechen, meist im Anschluß an die Lektüre. 
Fortsetzung der Übungen im kaufmännischen Briefverkehr, insbesondere Briefe über Speditionen, Konsignatlonen, 
Warenverzollung und im Bankverkehr. 
4. Englisch. 
1. und 2. Klasse: Wie im Französischen. 9) 
5. Rechnen. 
1. Klasse: Wiederholung der Grundrechnungsarten unter Hervorhebung und Einübung der haupt— 
sächlichsten Abkürzungen sowie unter Berücksichtigung der wichtigsten ausländischen Münz-, Maß—- und Gewichts— 
benennungen. Kettensatz. Prozent-, Zins-, Diskont- und Terminrechnung. 
2. Klassse: Lombardrechnung. Effekten- und Devisenrechnung. Warenkalkulation. Gold-, Silber— 
und Münzrechnung. Arbitrage. 
6. Buchführung. 
1. Klasse: Einfache Buchführung. Einführung in dle doppelte Buchführung. Bearbeitung kurzer 
Buchungsgänge. Kontokorrente mit Zinsen nach deutscher (progressiver) und französischer (retrograder) Methode. 
2. Klassse: Amerikanische Buchführung. Ausarbeitung eines zweimonatigen Buchungsganges nach 
doppelter Buchführung unter Verwendung von Haupt- und Hilfsbüchern. Abschlußübungen. Besondere Konten: 
Abschreibungen. Delkredere, Reserve, zweifelhafte Schuldner usw. Bilanzlesen. Kontokorrente mit Zinsen nach 
der Staffel- und Hamburger Methode. Gemeinschaftliche Rechnungen. 
7. Handel⸗-kunde und Volkswirtschaft. 
1. Klasse: Belehrungen über Bedürfnisse der Menschen, Güter, Wirtschaft, Gütererzeugung 
Produktion), Güterverbrauch (CKonsumtion), Wert der Güter, Preis, Geld, Kredit, Einkommen, Versicherung. 
Bom Handel im allgemeinen, Arten des Handels, Kaufmann, Recht zum Handelsbetrieb, Rechte und Pflichten 
der Handelstreibenden, Hilfspersonen im Handelsgewerbe, Firma, Handelsbücher, Inventar, Bilanz, ein- und 
ausgehende Briefe und Rechnungen. Einzelhandlung, Gesellschaftshandlung, Handelsgesellschaften. Warenhandel. 
Die wichtigsten postalischen Bestimmungen. Das Wichtigste vom Wechsel, Scheck, der Anweisung, den Wertpapieren. 
2. Klasse: Belehrungen über besondere wirtschaftliche Fragen. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe. 
Arbeiterfrage, Handels- und Zollpolitik, Verkehrswesen, Frauenfrage. Eingehende Belehrung über den Wechsel, 
Hilfspersonen des Handels (Agent, Kommissionär, Spediteur). Bankgeschäft. Fabrikgeschäft. Ein- und Ausfuhr— 
geschäft. Förderungsanstalten des Handels (Messen, Märkte, Börsen, Konsulate, Handelskammern usw.), den 
Handel beschränkende Einrichtungen (EEin— und Ausfuhrverbote. Monopole, Kartelle, Patente, Musterschutz usw.). 
Geschäftsauflösung (Liquidation). Konkurs. Kaufmannsgerichte.?) 
8. Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftsgeschichte. 9) 
1. Klasse: Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen Nürnbergs und der Geschichte des 
Nürnberger Handels soll ein Überblick gegeben werden über die Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftsgeschichte 
Deutschlands und seiner Kolonien. 
2. Klasse: Wirtschaftsgeographie Europas und der übrigen Erdteile. UÜberblick über die Geschichte 
der Weltwirtschaft. Ausführliche Behandlung der wirtschaftlichen Verhältnisse im 19. und 20. Jahrhundert. 
9. Bürger-und Gesetzeskunde. 
2. Klasse: Die menschliche Gesellschaft und ihre Verbände, Gemeindeverwaltung, Kirche und Schule, 
bayerische Staatsverfassung. Das Reich und die Einzelstaaten. Finanzwesen, Zölle und Steuern. Gerichtswesen. 
Heer und Marine. Das Bürgerliche Gesetzbuch (Stellung der Frau und Familienrecht). Politische Rechte 
Vereinsgesetz, Staatsangehörigkeit). Soziale Fürsorge. 
) Es ist anzustreben, daß die Unterrichtssprache im französischen und englischen Unterrichte die Fremd— 
sprache ist. 
) Im Unterrichte soll stets auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, der 
Wechsel-, Gewerbe, und Konkursordnung hingewiesen werden. 
9) Beim Unterrichte sollen stets die wirtschaftlichen Grundfaktoren (Lage und Gliederung des Landes, 
Bodenbesschaffenheit, Klima, Bewässerung, Bevölkerung und deren wirtschaftliche Befähigung usw.) in den Vorder⸗ 
grund gestellt und sodann soll eine Besprechung der aus diesen Faktoren sich ergebenden wirtschaftlichen Zustände 
angeschlossen werden.
	        
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