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(. Vorschriften zum Schutze der össentlichen Anlagen.
J. Allgemeines.
88) In öffentlichen Anlagen ist verboten, Rasenplätze,
Blumenbeete, Raseneinfassungen zu betreten, Blumenbeete oder
Zierpflanzungen durch Hunde betreten zu lassen, in die Gebüsche
und Pflanzungen einzudringen, Bäume oder Zierpflanzen zu
beschädigen, Namen in solche einzuschneiden, Aeste, Stöcke
oder Ruten abzuschneiden, Zweige oder Blumen abzureißen
oder zu beschädigen, dürres Laub oder Holz zu sammeln oder
abzubrechen, Feuer anzuzünden, Vögel zu fangen, Nester aus—
zunehmen, zu schießen und zu jagen.
Eltern und sonstige zur Aufsicht berufene Personen, welche
Kinder an derartigen Handlungen nicht hindern, sind strafbar.
II. Besondere Bestimmungen bezüglich der Marfeld-Anlagen.
89) Der Besuch der Marfeldanlagen ist jedermann, je—
doch nur während der von dem Magistrat jeweilig bestimmten
Zeit, worüber entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt er⸗
lassen wird, gestattet. Verlängerungen der Besuchszeit kann
die Volizeibehörde auf Ansuchen jederzeit genehmigen.
Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen dem öffent—
lichen Besuch entzogen sind, unbefugt diese Anlagen betritt
—
Auch den Gästen der Wirtschaft ist es verboten, außer⸗
halb der Besuchszeit in den zur Wirtschaft nicht gehörigen An—
lagenteilen zu verweilen. Nach Schluß der Besuchszeit haben
die Gäste der Wirtschaft ihren Weg durch das jeweilig hiezu
bestimmte Ausgangsthor des Parkes zu nehmen.
90) Die Besucher der Marfeldanlagen haben den Wei—
sungen des Aufsichts- und Polizei-Personals, welche den Schutz
der Anlagen und ihrer Znugehörungen, die Regelung des Ver—
kehres und die Wahrung öffentlichen Anstands zum Gegenstande
haben, unweigerlich Folge zu leisten und sind strafbar, wenn
sie diesen Weisungen Ungehorsam entgegensetzen.
Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Aufstellens von
Kinderwägen und Fahrstühlen, sowie für den Verkehr in den
Wegen und Gängen der Anlagen.
Etwaige Beschwerden über das Aufsichtspersonal sind in
das in der Polizeistation am Marfeld aufliegende Beschwerde—
buch einzutragen.
91) Als Kinderspielplatz innerhalb der Umfriedung der
Marfeldanlagen ist der freie Raum westlich von der mittleren
Kastanien-Allee in der Nähe des mittleren, südlichen Thores
bestimmt.
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