fullscreen: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

5.04 
er felbiten, feinem eigenen Gewijfen nach, feinem Stand, Condition, 
Berdienjt, Projeljion,. Nahrung und übrigen Unftänden gemäß 
erachten wird, an guten und gangbaren Münzjorten gefaßt Halte, 
und das aus guiivilligen und patriotijHzgefiunten Herzen zu der, 
zu eineg jeden eigenem. Bejten ‚und. größern Schadens = Hotwvendung 
gereigenden Aufrehihaltung des allgemeinen Wejens beizufhließen 
rejolvice, ablege und entrichte. . 
Seftatten nun aber mehr Hochlöblidh gedachter Rath, aus zu: 
iragendenı ‚obrigkeitlihen VBerirauen, eines$ jeden eigenen Sewifjen, 
henebit der Liebe zur allgemeinen, und bejonders des. werthen 
Baterland3 Conjervation, übergiebt, und anheimftellt, mit was für 
einem Quanto den entfräfteten Aerario, zur Bejtreitung fo großer 
und unvermeidlicher außerordentlichen und nit ben cheborigem weit 
nicht zu vergleichenden Ausgaben, beizutragen, man für verant 
wortlich, tHunlidh und reputirlich ermejjen werde:,: 
Ws verfiehet fich audy Derjelde billig, daß .gelammte liebe 
BürgerJhaft, befonders aber diejenige, welche mit anjehnlichen Mit: 
teln, einträgligen Gcwerben . und Berdienit, nahmhaften Renten 
und andern Einkommen, von Gott dem Achnächtigen {iq gefegnet 
befinden, in einem erfleflihern Maaße, als c8 chedem bei andern 
dergleichen Gelegenheiten gejhehen, das ihrige beitragen, fomit fid 
Hierunter dermaffen erzeigen werden, wie 8 ihr Stand, Condition, 
(Eintommen und .Gewerb..mit {ih bringt, damit mit den Fein Lo- 
fungbaares Vermögen befibenden, noch fonjten. ir Leinem guten 
Einkommen und Berdienjt ftchenden, aud weniger DMahrung ‚und 
Gewerb Habenden Perfonen Ddejto mehr ein mitleidiges Umfehen 
fönne gehabt, und dieje fofort von jenen übertragen, und mit ihnen 
auf das Leidentlichite. verfahren werden möge. 
- Dofchon endlich auch die minderjährigen Kinder, gleidhwie in 
ehevorigen Zeiten gefhehen, gleichfalls Hätten mit angelegt werden 
Können, jo Hat man doch jolde, aus Liebe zur Bürgerichaft und 
in Beherzigung des großen Nothftandes, worinnen fich diejelbe 
größtentheilg befindet, devmalen davon entheben. wollen, und follen 
dahero nur die Söhne und Töchter, [fo das 18te Jahr ihres Alters 
vollfonunen erreidhet ; wann fie Idon Tein Lofungbaares Bermögen 
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