Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

des verftorbenen Gefellfihafters allerdings müfflen auf ihren bzw. ihrer Bors 
münder Wunich in der Gefellidhaft belaffen werden. 
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Sn Dinfelsbühl ift die Gefelljchaft zwar nicht {vo eingehend geregelt *1), es ift 
beilpielsweife nicht erwähnt, daß ein Gefellichafter die anderen, d. h. die Gefjell- 
iaft durch fein Handeln verpflichtet, doch lehnt fih der ganze AbjchHnitt ftark 
an die Reformation an. Die SS 1—4 bringen den Inhalt der beiden erften Ge- 
jeße des achtzehnten Titels, $ 3 entipricht jogar wörtlidy dem leßten Halbjaß von 
Reformation XVIIIM/1. Die S8 5 und 6 find wieder wörtliH dem Nürnberger 
Borbild entnommen (— Reformation XVIIMN4 YAYbijag 1, XVIM/7 YWbfjaßg 1), 
fie legen die gefamtjdhuldnerijhe Haftung fowie die Regelung beim Tod eines 
Gefellihafters fejt. Eine befondere Borfchrift über das Verbleiden der als Erben 
eingefeßten Rinder des verftorbenen Gefellfchafters im SGefellihaftsverbande ift 
im Dinfelsbühler Statut nicht enthalten. 
In Rothenburg findet fidy weder in den alten Rechtsaufseihnungen nodh 
au in den erhaltenen Edikften und Ratserlafien aus jüngerer Zeit eine Rege- 
luna der Seftellichaft. 
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Büralchaft. 
Dem Bürgen obliegt eine nur Jubfidiäre Haftung, die jeboh dann zur foli- 
darijchen Haftung wird, wenn er fidH zu gefamter Hand mit dem Schuldner vder 
als Selbftidhuldner verpflichtet hat *?). 
Diele gemeinrechtlide Auffafiung machte fiH auch das Nürnberger Recht 
zu eigen. Schuldner und Bürge find in gleidher Weife zur Leiftung verpflichtet, 
der Gläubiger fann nach freiem Willen jeden von beiden in Anfprucd nehmen. 
Haben fi&Ö mehrere verbürgt, [jo haften diefe Tolidarijch, jeder für die ganze 
Summe, fie find gemeinjam zu verklagen. Wird nur ein einzelner verflagt, dann 
braucht diefer nur feinen Anteil zu zahlen, es jei denn, daß er fih felbftichuld=- 
nerifjd) verbürgt und fidh damit ausdrüclidH „der Hilf und gut That gemeins 
Rechtens“ begeben hat. Desgleiden muß ganz bezahlen, wer feine Bürgihaft 
zuerit verleugnet hatte und deffen überführt worden ift oder aber, wer nicht 
gleichzeitig mit den anderen, jondern früher oder jpäter Bürge wurde. 
Die Bürgichaftsverpflidhtung geht auf den Erben über, diejfem fteht KRegreß 
gegen den Schuldner und deffen Erben zu. Der Bürge fann auf Enthebung von 
der Bürgichaft Magen, wenn innerhalb eines Jahres der Schuldner nicht bezahlt 
und der Gläubiger das Geld nicht gefordert hat. Die Jabhresfrift läuft von der 
Fälligkeit der Schuld an. Aukerdem fteht das Begehren der Entledigung von 
den VBerpflidhtungen dem Bürgen dann zu, wenn eine wefentlide Berihledhterung 
der Vermögenslage des Schuldners eintritt, ei es durch Berichwendung oder 
Ionfitwie. 
41) Statuta Dinkelsbühliana Lib. II Tit. XIII 88 1—6. 
42) Gierte a. a. DD. Bd. IN S. 772. 
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