24
Sonstige den Verkehr gefährdende Handlungen.
887. Das Rollen von Fässern und das Treiben von
Reifen auf öffentlicher Straße, das rasche Rollenlassen der
Fässer von den Hausfluren auf die Straße, sowie von den
Wägen herab in die Hausfluren, das rasche Ausstoßen oder
Laufenlassen unbespannter Fuhrwerke auf öffentlicher Straße
oder aus Höfen, Thoren oder Umfriedungen auf die öffent—
liche Fahrbahn, das Steigenlassen von Papierdrachen oder
Ballons, das Abschießen von Knallbüchsen und ähnlichen
Spielzeugen, das Werfen mit Ballen, Steinen oder Schnee,
das Schießen mit Armbrüsten und Blasrohren, das Auf—
sitzen auf Fuhrwerke, welche sich in Bewegung befinden,
sowie alle sonstigen Handlungen auf öffentlicher Straße,
welche Thiere scheu machen oder den öffentlichen Verkehr
gefährden, sind untersagt. Eisschleifen dürfen auf öffentlichen
Straßen weder angelegt noch benützt werden. Das Fahren
mit Kinderschlitten an abschüssigen Stellen der Stadt ist
verboten. Die Gestattung von Spielen oder Unfug der
Kinder, wodurch der Verkehr auf öffentlichen Straßen ge—
fährdet wird, durch Eltern oder sonst zur Aufsicht berufene
Personen ist strafbar.
b) Hinsichtlich der Fußwege und Trottoirs insbesondere.
Anlegung und Unterhaltung der Trottoirs.
8 88. Bezüglich der Anlegung und Unterhaltung von
Trottoirs wird auf die Bestimmungen der besonderen orts—
polizeilichen Vorschriften mit dem Abmaße verwiesen, daß
ungepflasterte Trottoirs innerhalb der von der Polizeibehörde
vorgesetzten Frist mit kleinem, gereinigten Kies aufzufüllen sind.
Ungepflasterte Fußwege.
8 89. Ungepflasterte Fußwege müssen von den Haus—
bezw. Grundbesitzern auf die Länge des Anwesens bezw.
Grundstückes stets in gut passierbarem Zustande erhalten
werden.