Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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121. Wasserleitungsordnung; 8. März 1900. 
Anmeldung des Wasserbezuges. 
89. 
Die Anmeldung des Wasserbezuges hat von dem Haus- oder 
Anwesensbesitzer bei dem städtischen Bauamte, Abteilung II (Wasser⸗ 
versorgung) zu erfolgen. 
Bei Eröffnung der Genehmigung zum Anschlusse an die städtische 
Wasserleitung hat der neue Abnehmer das gegenwärtige Ortsstatuͤt 
in Empfang zu nehmen und anzuerkennen. 
stündigung und Minderung des Wasserbezuges. 
8 10. 
Der Wasserbezug, das ist die Benützung der städtischen Wasser— 
eitung, kann von dem Haus- oder Anwesensbesitzer jeberzeit ent— 
weder schriftlich, oder bei der Abteilung III des städtischen Bauamtes 
Wasserversorgung) mündlich gekündigt werden. 
Die Kündigung hat die Wirkung, daß der Wasserbezug abge— 
perrt wird, und daß der Wasserabnehmer verpflichtet ist, sofort 
nach erfolgter Absperrung auf seine Kosten den Austich am Haupt— 
cohr und seine Anschlußleitung unter Wiederherstellung der Straße 
und des Gehsteges vom gemeindlichen Eigentum entfernen zu lassen. 
Wird dieser Verpflichtung nicht genügt, so wird die Entfernung 
von amtswegen auf Kosten des Haus- oder Anwesensbesitzers an— 
geordnet. 
Die Wassermessergebühr (324) ist noch für das laufende Kalender⸗ 
oierteljahr zu entrichten, in welchem die Kündigung erfolgt 
Dem Magistrat bleibt es vorbehalten, die zu gewerblichen 
Zwecken dienenden größeren Wasserbezüge nach vorgängiger vieriel⸗ 
jähriger Kündigung zurückzuziehen, oder nach seinem Ermessen zu 
beschränken, wenn er die zur Verfügung stehende Wassermenge ais 
zur Deckung des Bedarfes der Stadt fuͤr eigene Zwecke, sowie zur 
Befriedigung des Bedürfnisses an Wasser zum menschlichen Genuß 
and für den häuslichen Gebrauch nicht mehr für genügend erachtei. 
Besitzwechsel. 
8 1I1. 
Jeder Wechsel im Besitze eines Hauses oder Anwesens, für 
welches Wasser aus den stadtischen Leitungen bezogen wird, muß 
von dem neuen Erwerber spätestens am Tage seines Besitzantrittes 
bei der Verwaltung der städtischen Wasserversorgung angezeigt 
verden. Durch den Besitzwechsel gehen alle Rechte und Pflichten 
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